Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Gesetz, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1889 bis 31. März 1890 betrefsend. 
Im Ramen Feiner Majestät des Rönigs. 
Zuitpol!. 
Vvon Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1889 bis 31. März 1890 wird nach der in der Brilage enthaltenen Kapitel- 
und Titeleintheilung auf 50 709 696 X in Einnahme und Ansgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 8. Dezember 1889. 
Luitpold 
Prinz von Sayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. RNiedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feiliczsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Junern: 
Rasp.
	        
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