Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(202)

stimmten  Antheil  binnen  der  anberaumeen  Frist  zu  erlegen,  hat  aber  solchen,  wenn  er  seine  Befreiung
  erwiesen  hat,  von  den  übrigen  Theilhabern  des  Baues  wieder  zu  fordern.

.)  Jede  Art  von  Grundstucken,  die  geistlichen  nicht  ausgeschlossen,  sind  zu  der  im  Vorstehenden
  festgesegten  Bau=  und  Unterhaltungs-VWVerbindlichkeit  gehalten,  und  es  ist  bei  den
geistlichen  Güthern  der  erforderliche  Aufwand  aus  dem  Kirchen=  Acrario,  und,  bei  dessen  Unzulänglichkeit,
  von  den  Eingepfarrten  zu  bestreiten.  Auch  werden  Wir  Uns  auf  den  Fall,  daß  Unsere
  eigenchumlichen  Grundstucke  durch  einen  gemeinschaftlichen  Wasser=  oder  Dammbau  geschüße
werden,  niche  enrbrechen,  die  ausfallenden  Beiträge  ebenfalls  aus  Unsern  Cassen  entrichten  zu
lassen.

,B.)  Uferbaue  und  Stromverbesserungen,  welche  blos  zum  Besten  der  Schiffahrt  gereichen,
sind  von  demjenigen  zu  bestreiten,  der  die  Wasserzölle  erbebt.

WWenn  beli  einer  Veranstaltung  sich  mehrere  von  den  sul  A.  und  B.  genannten  Zwecken  vereinigen,
  so  sind  die  Kostenbeiträge  nach  Verhältniß  des  Voreheils,  den  jeder  Interessent  davon
  hat,  aufzubringen.

C.)  Derjenige,  welcher  bei  dem  Gebrauche  des  Flusses  oder  sonst,  absichelich  oder  durch
Fahrlässigkeit,  an  einem  fremden  Ufer,  Ufergebäude,  Damme,  oder  an  einer  Anpflanzung  Schaden
  anrichtet,  ist  gehalten,  das  Beschädigte  auf  seine  Kosten  wieder  herzustellen.

D.)  Wenn  das  allgemeine  Beste,  oder  auch  nur  das  Interesse  der  Grundnachbarn,  einen  Uferoder
  Dammbau  erheischt;  so  ist  derjenige,  welcher,  nach  Maßgabe  der  sub  A.  und  B.  aufgestellcen
  Grundsäße,  dazu  verbunden  ist,  zu  dessen  Ausführung  anzuhalten.

E.)  Wenn  die  Commission  Ufer=  und  Dammbaue  anordner,  und  der  dießfallssge  Aufwand
die  Kräfte  der  Baupflichtigen  übersteigt,  so  haben  sich  letztere  alsbald  mit  ihrem  Gesuche  um
eine  Beihülfe  aus  dem  hierzu  bestimmten  Fonds  an  bie  Commission  zu  verwenden,  und  werden
Wir  jederzeit  das  Absehen  dahin  richten  lassen,  daß  den  Baupflichrigen  chunlichste  Erleichterung
verschafft,  auf  das  Vermögen  und  die  Kräfte  der  Unterthanen  Rücksicht  genommen,  auch  dieselben
  aus  gedachtem  Fonds,  so  weit  solcher  zureicht,  unterstutzt  und  auf  diese  Weise  nach  und
nach  die  wichtigsten  Damm=  und  Uferbaue  hergestellt  werden.

S.  3.
Von  der  Verbindlichkeit  der  Grundbesiter,  die  Anlage  der  für  nöthig
erachteten  User=  und  Dammbaue,  auch  anderer  in  dieser  Hinsiche  nöchigen
  Vorkehrungen,  auf  ihrem  Grund  und  Boden  zu  verstarten,  ingleichen
  die  zu  den  Ufer=  und  Dammbauen  erforderlichen
Macerialien  herzugeben.

Jeder  Grundbesiger  ist  verbunden,  die,  nach  angestellcer  commissarischer  Erörterung,  für  néthig
  befundenen  Ufer=  und  Dammbaue,  ingleichen  die  Anlegung  von  Durchslichen  und  andere