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stimmten Antheil binnen der anberaumeen Frist zu erlegen, hat aber solchen, wenn er seine Befreiung
erwiesen hat, von den übrigen Theilhabern des Baues wieder zu fordern.
.) Jede Art von Grundstucken, die geistlichen nicht ausgeschlossen, sind zu der im Vorstehenden
festgesegten Bau= und Unterhaltungs-VWVerbindlichkeit gehalten, und es ist bei den
geistlichen Güthern der erforderliche Aufwand aus dem Kirchen= Acrario, und, bei dessen Unzulänglichkeit,
von den Eingepfarrten zu bestreiten. Auch werden Wir Uns auf den Fall, daß Unsere
eigenchumlichen Grundstucke durch einen gemeinschaftlichen Wasser= oder Dammbau geschüße
werden, niche enrbrechen, die ausfallenden Beiträge ebenfalls aus Unsern Cassen entrichten zu
lassen.
,B.) Uferbaue und Stromverbesserungen, welche blos zum Besten der Schiffahrt gereichen,
sind von demjenigen zu bestreiten, der die Wasserzölle erbebt.
WWenn beli einer Veranstaltung sich mehrere von den sul A. und B. genannten Zwecken vereinigen,
so sind die Kostenbeiträge nach Verhältniß des Voreheils, den jeder Interessent davon
hat, aufzubringen.
C.) Derjenige, welcher bei dem Gebrauche des Flusses oder sonst, absichelich oder durch
Fahrlässigkeit, an einem fremden Ufer, Ufergebäude, Damme, oder an einer Anpflanzung Schaden
anrichtet, ist gehalten, das Beschädigte auf seine Kosten wieder herzustellen.
D.) Wenn das allgemeine Beste, oder auch nur das Interesse der Grundnachbarn, einen Uferoder
Dammbau erheischt; so ist derjenige, welcher, nach Maßgabe der sub A. und B. aufgestellcen
Grundsäße, dazu verbunden ist, zu dessen Ausführung anzuhalten.
E.) Wenn die Commission Ufer= und Dammbaue anordner, und der dießfallssge Aufwand
die Kräfte der Baupflichtigen übersteigt, so haben sich letztere alsbald mit ihrem Gesuche um
eine Beihülfe aus dem hierzu bestimmten Fonds an bie Commission zu verwenden, und werden
Wir jederzeit das Absehen dahin richten lassen, daß den Baupflichrigen chunlichste Erleichterung
verschafft, auf das Vermögen und die Kräfte der Unterthanen Rücksicht genommen, auch dieselben
aus gedachtem Fonds, so weit solcher zureicht, unterstutzt und auf diese Weise nach und
nach die wichtigsten Damm= und Uferbaue hergestellt werden.
S. 3.
Von der Verbindlichkeit der Grundbesiter, die Anlage der für nöthig
erachteten User= und Dammbaue, auch anderer in dieser Hinsiche nöchigen
Vorkehrungen, auf ihrem Grund und Boden zu verstarten, ingleichen
die zu den Ufer= und Dammbauen erforderlichen
Macerialien herzugeben.
Jeder Grundbesiger ist verbunden, die, nach angestellcer commissarischer Erörterung, für néthig
befundenen Ufer= und Dammbaue, ingleichen die Anlegung von Durchslichen und andere