Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Gesetz über den Malzaufschlag. 
Abtheilung I. 
Regulirung und Erhebung des Aerarial-Malzaufschlages. 
Gegenstand der Steuer. 
Artikel 1. 
Vom Malze wird eine besondere Stener, der Malzaufschlag, erhoben. 
Artikel 2. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 3. 
Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier oder 
Essig zum Brechen zur Mühle gelangt. 
Artikel 4. . 
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der Verwendung im aufschlagpflichtigen Betriebe 
aufschlagfrei. 
Artikel 5. 
Die Verwendung von ungemälztem Getreide für sich oder im Gemische mit Malz 
(Mischling) zur Fabrikation von Essig ist zulässig, unterliegt aber den bestehenden Kontrol- 
vorschriften. 
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch nach seinem ganzen Maßgehalte als aufschlag- 
pflichtiges Malz zu behandeln, und finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes vom Malze 
auch auf dieses Gemisch Anwendung. 
Artikel 6. 
Soll Malz zu anderen als den im Artikel 3 bezeichneten Zwecken gebrochen werden, 
so ist dasselbe von der Aufschlagentrichtung befreit. 
Es muß jedoch in diesen Fällen dem Aufschlageinnehmer eine schristliche Deklaration
	        
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