Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

48. 601 
übergeben und vorbehaltlich der sonst bestehenden Kontrolvorschriften die Art der Verwendung 
auf der zu erholenden Polette auedrücklich bemerkt werden. 
Die Verwendung von aufschlagfreiem Malz zu aufschlagpflichtigen Zwecken ist verboten. 
Verbot der Malzsurrogate. 
Artikel 7. 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier statt Malzes (Dörr= oder Lustmalzes) Stoffe 
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz oder ungemälztes Getreide sür sich, sowie mit 
ungemälztem Getreide vermischtes Malz zu verwenden. 
Zur Erzeugung von Braunbier darf nur aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden. 
Steuersatz. 
Artikel 8. 
Von dem Hektoliter des zur Bier= oder Cssigbereitung bestimmten, ungebrochenen 
Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder eingesprengtem Malze beträgt der Aerarial= 
malzausschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung sechs Mark. 
Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahre mehr als zehntausend Hektoliter 
Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem Malzaufschlage zu entrichten, welcher für die 
dieser Menge folgenden dreißigtausend Hektoliter je fünfundzwanzig Pfennig und für das die 
Menge von vierzigtausend Hektoliter übersteigende Malz je fünfzig Pfennig vom Hektoliter 
beträgt. Die hinsichtlich des Malzaufschlages gegebenen Bestimmungen finden auf den Zu- 
schlag zu demselben entsprechende Anwendung. 
Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird, soferne in denselben 
im Jahre 1888 nicht mehr als sechstausend Hektoliter Malz verarbeitet wurden, für die 
ersten zweitansend Hektoliter des in einem Jahre verwendeten Malzes der Betrag von je 
fünf Mark vom Hektoliter erhoben.") Diese Begünstigung erlischt für die treffende Betriebs- 
stätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in derselben mehr als siebentausend 
Hektoliter Malz zur Verwendung gelangt sind. 
  
*) rt. V Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, den Malzansschlag betreffend, bestimmt Folgendes: 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Jannar 1890 im ganzen Umfange des Königreichs mit der Maßgabe in Wirksam- 
keit, daß die Einreihung der in der Zeit vom 1. Jannar mit 30. September 1889 neu entstandenen aufschlagpflich- 
tigen Geschäfte unter die Bestimmungen des zweiten oder dritten Absatzes des Arl. I (obiger Ark. 8) durch die Auf- 
schlagverwaltung erfolgt. 
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