Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Beträgt der Malzverbrauch einer der vorstehend bezeichneten Betriebsstätten oder eines 
der vor dem 1. Oktober 1889 bereits vorhandenen aufschlagpflichtigen Geschäfte, in welchem 
jährlich über sechstansend Hektoliter Malz verwendet wurden, in einem Jahre fünftausend 
Hektoliter oder weniger, so hat die Aufschlagverwaltung auf Ansuchen des Betheiligten an- 
zuordnen, daß die Betriebsstätte vom Beginn des nächstfolgenden Jahres ab insolange dem 
in Abs. 3 bestimmten Steuersatze zu unterstellen ist, als nicht der jährliche Malzverbrauch 
siebentausend Hektoliter übersteigt. 
Eine Malzmenge, die weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer Ausatz. 
Verpflichtung zur Steuerentrichtung. 
Artikel 9. 
Den Malzaufschlag hat derjeuige zu entrichten, auf welchen die Polette als Malzeigen- 
thümer lautet, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 62. 
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden und andere Korporationen oder Genossenschaften 
haben ebenso wie die Privaten den Malzaufschlag zu entrichten. 
Nachlaß. 
Artikel 10. 
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rückvergütung desselben ist vorbehaltlich des Artikel 11 
auf Ansuchen der Betheiligten nur dann zu gewähren, wenn und insoweit bereits polettirtes 
Malz, oder die daraus erzeugten Fabrikate bei dem Trausporte zu und von der Mühle oder 
zu den Betriebslokalitäten, in der Mühle, während des Siedens, bei dem Transporte vom 
Sudhause zu den Lagerkellern oder in den Kellern erweislich durch Zufall in der Art be- 
schädigt worden sind, daß eine Verwerthung oder lohnende Verwendung nicht möglich erscheint. 
Die Art und das Maß der Beschädigung ist auf vorausgegangene Anzeige des Be- 
theiligten von der Ortspolizeibehörde, nach Umständen unter Einvernehmen von Sachverstän- 
digen, jedenfalls unter Zuziehung des betreffenden Aufschlageinnehmers festzustellen. 
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht in erster Instanz der General-Direktion der 
Zölle und indirekten Steuern, in zweiter Instanz dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Rückvergütung. 
Artikel 11. 
Wird im JIunlande erzeugtes Bier in das Ausland ausgeführt, so hat der Ausführende
	        
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