Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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die Art der Verwendung des Malzes, die Mühle, den Tag der Bearbeitung daselbst zu 
bezeichnen und muß mit der Unterschrift des Aufschlageinnehmers versehen sein. 
Einseitige Aenderungen der Polette sind untersagt. Nur der Aufschlageinnehmer ist 
befugt, solche Aenderungen nach Anzeige des Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie aber 
auf der Rückseite der ertheilten Ausfertigung vorzumerken. 
Artikel 15. 
Die Polette ist nur für den Tag, für die Mühle, für die Malzmenge und die Art 
der Verwendung giltig, worauf sie ursprünglich oder nach amtlich vollzogener Aenderung lautet. 
Die Polette muß dem Müller oder Malzbrecher mit dem Malze zugleich übergeben 
werden. 
Ohne solchen Ausweis darf das Malz zur Bearbeitung in die Mühlräume nicht ein- 
gebracht werden. 
Ist schon vor oder während der Verbringung des Malzes zur Mühle der Verlust der 
Polette eingetreten, so muß dieser Vorgang von dem Malzeigenthümer oder dessen Stellver- 
treter ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer angezeigt und neuerliche Ausfertigung erholt werden. 
Letztere ist als Duplikat ausdrücklich zu bezeichnen. 
Bis zur Beibringung der neuen Ausfertigung besteht auch hier das im Abs. 3 er- 
wähnte Verbot. 
Artikel 16. 
Jeder Aufschlagpflichtige hat ein Einschreibbuch zu führen und bei jeder Erholung einer 
Polette, mit dem Eintrage der in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige versehen, dem Ausschlag- 
einnehmer zu übergeben. 
Dieses Einschreibbuch muß jedem Aufschlag-Kontrol-Organe auf Aufordern vorgelegt werden. 
Ueberschreitung des polettirten Maßes. 
Artikel 17. 
Es ist verboten, mehr Malz zur Mühle zu verbringen, als die Polette besagt. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht 
Liter vom Hektoliter trockenen oder eingesprengten Malzes beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung 
des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkannter, im Beanstandungsfalle durch Sach-
	        
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