Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 48. 605 
verständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche 
auf Steinmühlen einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Einsprengmalzes gleich einem Hekto- 
liter ungebrochenen Einsprengmalzes; dann einhunderteinundzwanzig Liter gebrochenen Trocken- 
malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf Walz- 
mühlen einhundertneunundzwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter unge- 
brochenen Malzes zu rechnen Im Zuweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur 
Mühle gebracht worden ist. 
Mindermaß. 
Artikel 18. 
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes gegenüber dem Vortrage der Polette ein 
Mindermaß und ist dessen Betrag von dem Malzbrecher in dem vorgeschriebenen Register 
(Art. 33) eingetragen und auf der Polette vorgemerkt worden, so wird der dem Minder- 
maße entsprechende Betrag an dem Aufschlaggefälle in Abrechnung gebracht. 
Ungetrennte Verbringung. 
Artikel 19. 
Malz ist ohne Unterbrechung des Transportes auf einmal zur Mühle und ebenso von 
da an den Betriebsort zu bringen. 
Tageszeit für die Bearbeitung. 
Artikel 20. 
Malz darf zur Brechmühle nur in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis acht Uhr 
Abends gebracht, gemessen, bearbeitet und wieder weggebracht werden. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung dieses und des Art. 19 kann vorübergehend 
von dem Aufschlageinnehmer, im Falle dieselbe sich jedoch auf länger als acht Tage erstrecken 
soll, uur mit Genehmigung des Hauptzollamtes gestattet werden. 
Benützung ausländischer Mühlen. 
Artikel 21. 
Derjenige, welcher auf einer ausländischen Mühle Malz brechen will, hat dies bei der 
vorgängig gebotenen Erholung der Polette zu deklariren. 
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist binnen zwölf Stunden dem für den Bestimmungsort
	        
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