Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

606 
des Malzes zuständigen Aufschlageinnehmer behufs der weiter erforderlichen Kontrole Anzeige 
zu erstatten. 
Verkehr mit gebrochenem Malze. 
Artikel 22. 
Wer gebrochenes Malz aus dem Anslande einführt, hat vorher die auf den Eigen- 
thümer, die Menge und den Bestimmungsort des Malzes lautende Polette bei dem für 
letzteren zuständigen Aufschlageinnehmer zu erholen und demselben binnen zwölf Stunden 
nach dem Eintreffen des Malzes Anzeige zu erstatten. 
Wer aus dem Auslande Malz zum Brechen einführt, hat vor der Einfuhr der Vor- 
schrift des Art. 13 zu genügen. 
Wird das blos zur Bearbeitung eingeführte Malz in das Ausland zurückgeführt, so 
ist der entrichtete Malzaufschlag oder die Uebergangssteuer zurückzuerstatten. 
Der Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande ist untersagt. 
Unberechtigter Besitz von Malzmühlen und Quetschmaschinen. 
Artikel 23. 
Der Besitz von Malzmühlen oder Quetschmaschinen ohne ansdrückliche Genehmigung 
der Aufschlagverwaltung ist verboten. 
Als Malzmühle ist jedes Werkzeng und jede Vorrichtung zu betrachten, welche zum 
Malzbrechen in dem Grade tauglich ist, daß deren unerlaubter Gebrauch im Vergleich zum 
defrandirten Aufschlaggefälle und gewöhnlichen Brecherlohne einen Vortheil gewährt. 
Als Ouetschmaschine ist jedes Werkzeug mit oder ohne Walzen zu betrachten, welches 
das Grünmalz in dem Grade zerdrückt, daß es zur Einmaischung benützt werden kann. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer Quetschmaschine ist, hat innerhalb der 
nächsten dreißig Tage, vom Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an ge- 
rechnet, Anzeige davon dem zuständigen Aufschlageinnehmer zu erstatten, falls diese Anzeige 
nicht schon früher geschehen ist. 
Wird der Besitz einer solchen Mühle oder Maschine erst nach dem Eintritte der Wirk- 
samkeit dieses Gesetzes erlangt, so hat die Anzeige binnen acht Tagen vom erlangten Besitze 
au zu erfolgen. 
Besitzer von Mühlen, Maschinen oder anderen Werkzeugen, welche nur zum Betriebe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.