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eines nicht ausfschlagpflichtigen Geschäftes gehören, wie z. B. Kaffee-, Cichorien-, Gewürz-,
Gyps= und Papiermühlen, Oelstampfe und Thonwalzen sind von der Anzeigepflicht befreit.
Partikular-Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futterschrot= und Hausmühlen.
Artikel 24.
Partikular-Malzmühlen oder Quetschmaschinen, welche bereits mit Genehmigung der
Aufschlagverwaltung bestehen, dürfen auch ferner benützt werden; doch bleibt der Besitzer den
Bedingungen, unter welchen er die Genehmigung erlangt hat, und der bisher geübten be-
sonderen Kontrole, so lange er nicht den Vorschriften des Art. 25 beziehungsweise Art. 26
Genige leistet, unterworfen.
Artikel 25.
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit gegemvärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine Partikular-Malzmühle mit Steinen oder Cylinder-
walzen benützen, so sind sie gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Staats-
regierung genehmigten Messungsapparate zu versehen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Partikular-Malzmühlen sind mit
einem Zeugnisse des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des genehmigten Apparates
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Bei den mit dem Apparate versehenen Partikular-Malzmühlen finden die Bestimmungen
der Art. 13 Abs. 3, 17 bis 20, 32 Abs. 6, 33 Abs. 4, 3 und 4, Art. 34, 35, 68 und 70
des gegemwärtigen Gesetzes keine Anwendung.
Ueber das Maß des zum Brechen gebrachten Malzes entscheidet ausschließlich die An-
zeige des Apparates.
Für die Ausstellung und Benützung solcher Mühlen sind folgende besondere Bestim-
mungen maßgebend:
1) Das Brechen des Malzes auf einer Partikular-Malzmühle ist auf den eigenen Be-
darf des Besitzers beschränkt; die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Ge-
nehmigung des Aufschlageinnehmers abhängig.
2) Cylinderwalzen können auch verstellbar in Anwendung kommen.
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt dem amtlichen Verschlusse vorbehaltlich der
weitern im Art. 30 Abs. 5 angeführten Sicherungsmaßregeln.
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