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Diesen Verschluß einseitig zu öffnen oder zu beseitigen, den Apparat überhaupt
schuldhaft zu beschädigen oder an der Konstruktion der Mühle oder an den Sicherungs-
vorrichtungen einseitig eine Aenderung vorzunehmen, ist untersagt.
Ist eine Beschädigung am Apparate oder eine Verletzung des amtlichen Ver-
schlusses oder der Sicherungsvorrichtungen eingetreten, so hat der Mühlbesitzer binnen
zwölf Stunden bei dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten und darf im Falle
einer unabsichtlichen Beschädigung bis zur Herstellung derselben die Mühle zum Brechen.
innerhalb 30 Tagen fortbenützen, wenn er sich für diese Zeit allen Kontrolbestim-
mungen unterwirft, welche vor Einführung dieses Gesetzes bei Partikular-Malzmühlen
ohne Messungsapparat geübt wurden.
Artikel 26.
Die Benützung von Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Brannt-
wein-, Essig= und Hefenbereitung ist von Ertheilung besonderer Erlaubniß abhängig.
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fabrikation in Verbindung mit der Landwirth-
schaft stattfindet, nicht vorenthalten werden.
Für die Aufstellung und Benützung der QOuetschmaschinen gelten folgende besondere
Vorschriften:
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Ounetschmaschinen ist untersagt.
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von Dörr-
malz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbar zu machen
und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden.
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Ausschlagein-
nehmers darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird.
2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz darf
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auf der Maschine bearbeitet werden.
Die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Genehmigung des Aufschlag-
einnehmers abhängig.
Es ist untersagt, in den Betriebsräumen nicht polettirtes Dörr= oder Luftmalz
aufzubewahren.
Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung ver-
schlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlageinnehmer zuzustellen.