W 48. 609
Artikel 27.
Jedem Landwirthe, sowie Gemeinden und Genossenschaften ist es gestattet, zum land-
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen.
Der Besitzer ist jedoch gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Staats-
regierung genehmigten Kontrolapparate zu versehen.
Der gleichzeitige Betrieb eines aufschlagpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der
Futterschrotmühlen nicht entgegen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem
Zeugniß des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1) Auf denselben darf nur Futtergetreide für den eigenen Bedarf des Besitzers ge-
schrotet werden.
2) Der Betrieb der Mühle kann mit verstellbaren Walzen stattfinden.
3) Bezüglich des Verschlusses und der Beschädigung des Apparates, sowie der Aenderung
an der Konstruktion der Mühle gelten die gleichen Vorschriften, welche in Art. 25
Abs. 5 Ziff. 3 für die Malzmühlen angegeben sind.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat ist Landwirthen, Ge-
meinden und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in
bisheriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Kontrole gestattet.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat kann, wenn ein aufschlag-
pflichtiges Geschäft nicht betrieben wird, auch in anderen als den vorstehend (Abs. 6) be-
zeichneten Fällen, beim Nachweise des Bedürfnisses unter geeigueter Kontrole gestattet werden.
Artikel 28.
Die Bewilligung zur Haltung von Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und Schroten
von Früchten für den eigenen Bedarf kann nur nach näherer Prüfung des Bedürfnisses und
der Betriebsverhältnisse ertheilt werden.
Diese Mühlen sind mit dem in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Kontrolapparate zu ver-
sehen und ist dieser Anforderung binnen Jahresfrist nach Verkündigung des gegenwärtigen
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