Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Gesetzes bei Vermeidung der Einziehung der widerruflich ertheilten Bewilligung zu ge- 
nügen. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt die Benützung der Mühle in bioheriger Weise 
keinem Anstande. 
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist deren Betrieb von der Verwendung des Kon- 
trolapparates abhängig. 
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich nach den im Art. 27 Abs. 2 bis b für 
den Betrieb der Futterschrotmühlen gegebenen Vorschriften. 
Zuständigkeit für Bewilligung von Mühlen zum eigenen Betrieb 
und von Quetschmaschinen. 
Artikel 29. 
Die Bewilligung zur Benützung von Partikular-Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futter- 
schrot= und Hausmühlen steht dem Hauptzollamte zu. 
Rekurse gegen die Verfügung des letzteren bescheidet die General-Direktion der Zölle 
und indirekten Steuern in zweiter und letzter Instanz. Der Rekurs ist binnen einer uner- 
strecklichen Frist von 14 Tagen bei dem Hauptzollamte einzubringen. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, weitere Erleichterungen in Ansehung der Vor- 
schriften über die Benützung von Quetschmaschinen, Futterschrot= und Hausmühlen (Art. 26, 
27und 28) zu gewähren. 
Kontrolbefugniß der Aufschlagverwaltung nebst Kontrolbestimmungen. 
Artikel 30. 
Alle Bierbrauereien, Brauntweinbrennereien, Essig= und Hefesiedereien, dann alle Mühlen 
und Maschinen, welche zum Brechen von Malz und Quetschen von Grünmalz verwendet 
werden oder verwendet werden können, unterliegen der besonderen Kontrole der Aufschlag- 
verwaltung. Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind auch Haus= und Schrotmühlen, 
sowie trausportable Mühlen unterstellt. 
Besitzer von trausportablen öffentlichen Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle in 
einem Aufschlageinnehmereibezirke in Betrieb setzen, dem Aufschlageinuehmer Anzeige zu 
erstatten. 
Werden öffentliche Malzmühlen mit Cylinderwalzen betrieben, so ist der im Artikel 25 
Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat hiebei zu verwenden; auch hier finden die Bestimmungen
	        
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