Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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nur dann benützt werden, wenn entweder hiezu die besondere Genehmigung der Ausschlag= 
verwaltung erholt oder der Malzgang mit einem von der Staatsregierung genehmigten 
Messungs-Apparate versehen ist. 
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Eutfernung der Fall, wenn die Mühle zum Malz- 
brechen für den eigenen Bedarf benützt werden soll. 
Registerführung. 
Artikel 38. 
Müller und Malhzbrecher sind verbunden, ein Register zu führen, welches die Poletten 
nach ihren Nummern, die deklarirte Malzmenge und deren Eigenthümer, die Abmessungs- 
ergebnisse, den Tag der Bearbeitung des Malzes und die betreffenden Konstatirungen des 
Aufschlagkontrolbeamten zu enthalten hat. 
Dieses Register ist vierteljährig für den einzelnen Aufschlagpflichtigen abzuschließen und 
den Kontrolorganen der Aufschlagverwaltung auf Anfordern vorzulegen. 
Einlieferung der attestirten Poletten. 
Artikel 39. 
Die attestirten Poletten sind nach vorausgegangener Himvegbringung der betreffenden 
Malzmengen aus der Mühle dem Ausschlagbediensteten bei seinem nächsten Erscheinen dort- 
selbst persönlich einzuliefern. 
Aufgabe des Kontroldienstes. 
Artikel 40. 
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit im Aufschlagkontroldienste verpflichteten Beamten 
und öffentlichen Diener, sowie die durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen Amtshand- 
lungen in diesem Dienstzweige sonst berufenen Organe haben darüber zu wachen, daß die 
im gegemwärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften zum Schutze des Aufschlaggefälles genan 
vollzogen werden, und vorkommende Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen. 
Artikel 41. 
Die Ausschlagbediensteten sind befugt, in den in ihren Bezirken befindlichen Mühlen 
und Brauereien, sowie in anderen Betriebsorten mit Malzverbrauch, ferner an Orten
	        
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