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der Aufstellung von transportablen Mühlen, Futterschrot= und Hausmühlen jederzeit Nach-
schau zu pflegen.
Die Nachschau hat sich in den Brauereien auf das Brau= und Sudhaus einschließlich
der Malzungs-Lokalitäten, der Gährkeller und Malzböden, in den Branntweinbrennereien,
Essig= und Hefesiedereien auf die für Aufstellung der Weiche, der Quetschmaschine, Meaisch-
und Gährbottiche bestimmten Räume nebst der Brennerei= und Sudlokalität, dann in Mühlen
auf die eigentlichen Mühlräume und deren Nebengebäude zu erstrecken.
Artikel 42.
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb der Mühlen und Betriebsorte Ausschlaggefährden
vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, auch in andern
Gebäuden und Oertlichkeiten Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die
Spuren der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, bis die richterliche
Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes herbeigeführt sein wird.
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizei-Behörde vorgenommen
werden, welche die sofortige Begleitung nicht verweigern kann, wenn sie den ihr mitgetheilten
Verdacht für begründet erachtet und die Nachsuchung innerhalb der im Artikel 20 bezeichneten
Tageszeit vorgenommen werden soll.
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand ohne Angabe von Gründen versagen.
Gefällseinhebung.
Artikel 43.
Der Aerarial-Malzaufschlag ist von dem Aufschlageinnehmer an folgenden Terminen
zu erheben:
1) Von dem zur Braunbiererzeugung verwendeten Malze und zwar
a) von dem, welches vom ersten Oktober bis letzten Dezember eines Jahres ge-
brochen wird, zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Jannar, zur andern
Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Juli des nächstfolgenden Kalenderjahres;
b) von dem in dem Zeitraume vom ersten Jannar bis letzten März eines Jahres
gebrochenen Malze zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten April, zur anderen
Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres;
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