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c) von dem vom ersten April bis letzten Juni eines Jahres zur Mühle ge-
brachten Malze im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Juli und
d) von dem vom ersten Juli bis letzten September verbrauchten Malze ebenfalls
im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres.
2) Von demjenigen Malze, welches zur Erzeugung des weißen Waizen= und Gersten-
bieres und Essigs verbraucht wird, ist in der ersten Hälfte der Monate Jannar,
April, Juli und Oktober der ganze Aufschlag von dem Malze zu entrichten, welches
in den diesen Monaten vorausgehenden Quartalen nach Maßgabe des Artikel 3
steuerbar wurde.
Von betriebsberechtigten Ausländern (Nichtangehörigen des Deutschen Reiches) und
Pächtern kann nach Umständen angemessene Sicherstellung des Aerars für den Ausschlag
schon vor dem Beginne des Betriebs verlangt und, falls letztere nicht genügend erachtet
wird, die Aufschlagentrichtung gleichzeitig mit der Erholung der Aufschlagpolette gefordert
werden. Hierüber hat im Beanstandungsfalle die General-Direktion der Zölle und in-
direkten Steuern endgiltig Bescheid zu ertheilen.
Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährte ordentliche Stundung (Nach-
borge) tritt dann außer Wirksamkeit und es ist die Aufschlagverwaltung zur sofortigen Ein-
forderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Ge-
schäftes dasselbe veräußert, oder wenn besondere Umstände einen Ansfall am schuldigen Auf-
schlag besorgen lassen, es sei denn, daß der neue Erwerber die Berichtigung der bestehenden
Aufschlagschuldigkeit nach Ausweis des Vertrages übernimmt, oder daß eine von der Auf-
schlagverwaltung als ansreichend erkannte Sicherheit bestellt wird.
Stundung (Nachborge) über die bestimmten Zahlungstermine.
Artikel 44.
Eine Stundung (Nachborge) des Malzaufschlages über die bestimmten Zahlungstermine
kann nur bei nachgewiesenen Unglücksfällen mit Bewilligung der General-Direktion der Zölle
und indirekten Steuern stattfinden. Rekurse bescheidet das Staatsministerium der Finanzen;
sie sind binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen einzubringen.
Artikel 45.
Demjenigen Aufschlagpflichtigen, welcher den Aufschlag nicht rechtzeitig entrichtet, darf,