Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Bayer.  Oberstes  Lanbesgericht  (Civilsachen).  547

führen  und  sie  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anmelden.  Die  Firma
kann  neben  dem  bürgerlichen  Namen,  den  der  Kaufmann  in  Gemäßheit  des
5  18  Abs.  1  HGB.  auch  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  braucht,  oder  der
bisherigen  Firma  des  von  ihm  erworbenen  Geschäfts,  die  er  in  Gemäßheit  des
§#22  Abs.  1  Satz  1  fortführt,  Zusätze  der  im  §  18  Abs.  2  Satz  2  und  im  §  22  Abs.  1
Satz  1  bezeichneten  Art  enthalten.  Solche  Zusätze  sind  Bestandteile  der  Firma,
sie  bilden  in  Verbindung  mit  dem  bürgerlichen  Namen  oder  der  bisherigen  Firma
den  Namen,  unter  dem  der  Kaufmann  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und
seine  Unterschrift  abgibt.  In  der  Aufnahme  eines  an  sich  statthaften  Zusatzes
in  die  Firma  hat  der  Kaufmann  freie  Hand;  aber  es  steht  nicht  in  seinem  Belieben,
  wenn  er  eine  einen  Zusatz  nicht  enthaltende  Firma  führt,  ihr  gelegentlich
einen  Zusatz  als  Bestandteil  beizufügen,  wenn  er  eine  einen  Zusatz  enthaltende
Firma  führt,  den  Zusatz  bald  zu  gebrauchen,  bald  wegzulassen.  Eine  Abkürzung
der  Firma  ist  im  §  13  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom
12.  Mai  1894  (RGBl.  S.  441)  für  die  Anbringung  der  Firma  auf  Waren,  deren
Verpackung  oder  Umhüllung  gestattet  und  mag  auch  im  rechtsgeschäftlichen
Verkehr  ausnahmsweise  zugelassen  werden,  wenn  für  jedermann  erkennbar
bleibt,  wen  die  abgekürzte  Firma  bezeichnet  (vgl.  Entsch.  des  RGer.  in  Civils.
Bd.  56  S.  417),  es  darf  aber  nicht  der  Firma  durch  willkürliche  Aenderung  ein
Aussehen  gegeben  werden,  das  geeignet  ist,  sie  als  eine  andere  Firma  erscheinen
zu  lassen.

Im  vorliegenden  Falle  hat  das  Beschwerdegericht  einwandfrei  festgestellt,
daß  der  Beschwerdeführer  auf  den  Geschäftskarten  und  in  der  Ankündigung  in
Zeitungen  mit  seiner  Firma  einen  ein  Nachfolgeverhältnis  bekundenden  Zusatz
in  solcher  Weise  verbunden  hat,  daß  der  Zusatz  sich  als  Bestandteil  der  Firma
darstellt  (zu  vgl.  Neue  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.  Bd.  5  S.  455).  Da  der  Beschwerdeführer
  den  Zusatz  nicht  endgültig  in  die  Firma  ausgenommen  hat,  sondern
ihn  bald  beifügen,  bald  weglassen  will,  seine  Firma  also  den  Zusatz  nicht  enthält
und  demgemäß  auch  ohne  ihn  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  so  hat  das
Beschwerdegericht  mit  Recht  in  dem  Gebrauche  der  durch  den  Zusatz  veränderten
Firma  den  Gebrauch  einer  dem  Beschwerdeführer  nicht  zustehenden  Firma  im
Sinne  des  §  37  HGB.  gefunden,  gegen  den  das  Registergericht  in  Gemäßheit
des  §&  140  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
einzuschreiten  hat.  Beschluß  vom  8.  März  1907;  Reg.  III  17/1907.

Voraussehungen  des  Schadensersatzanspruchs  wegen  nicht  bezogener
Waldnutzungen.  Französisches  (Pfälzisches  Recht).

Im  Dezember  1849  erhoben  die  Gemeinden  G.  und  S.  gegen  das  Bayerische
  Aerar  und  die  Stadtgemeinde  D.  Klage  mit  dem  Antrage,  zu  erkennen,
daß  ihnen  für  ihre  Bewohner  das  Recht  zusteht,  aus  dem  dem  Aerar  und  der
Stadtgemeinde  D.  als  Miteigentümern  gehörenden  Walde  das  nötige  Bau-,
Stiefel-  und  Brennholz  unentgeltlich  zu  beziehen,  daß  ihnen  das  Recht  auf  unbeschränkte
  „Beholzigung“  in  Stockholz,  dürrem  Ast-,  Raff=  und  Leseholz,  sowie
die  Befugnis  zusteht,  dies  Holz  aufzumachen  und  an  die  Bewohner  von  D.  zu
verkaufen,  ferner  das  nötige  Streuwerk  aus  dem  Walde  zu  beziehen,  und  daß
ihnen  das  unbeschränkte  Weiderecht  im  Walde  zusteht,  ferner  die  Beklagten  wegen
der  bisherigen  Entziehung  der  den  Gemeinden  zustehenden  Nutzungen  zu  einer
angemessenen  Entschädigung  zu  verurteilen.

Durch  mehrere  rechtskräftig  gewordene  Urteile  wurde  das  Bestehen  der
von  den  Klägerinnen  beanspruchten  Berechtigungen  im  allgemeinen  anerkannt,
es  wurde  jedoch  ausgesprochen,  daß  für  den  Umfang  der  Berechtigungen  das