Bayer. Oberstes Lanbesgericht (Civilsachen). 547
führen und sie zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Firma
kann neben dem bürgerlichen Namen, den der Kaufmann in Gemäßheit des
5 18 Abs. 1 HGB. auch im Betriebe des Handelsgewerbes braucht, oder der
bisherigen Firma des von ihm erworbenen Geschäfts, die er in Gemäßheit des
§#22 Abs. 1 Satz 1 fortführt, Zusätze der im § 18 Abs. 2 Satz 2 und im § 22 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Art enthalten. Solche Zusätze sind Bestandteile der Firma,
sie bilden in Verbindung mit dem bürgerlichen Namen oder der bisherigen Firma
den Namen, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und
seine Unterschrift abgibt. In der Aufnahme eines an sich statthaften Zusatzes
in die Firma hat der Kaufmann freie Hand; aber es steht nicht in seinem Belieben,
wenn er eine einen Zusatz nicht enthaltende Firma führt, ihr gelegentlich
einen Zusatz als Bestandteil beizufügen, wenn er eine einen Zusatz enthaltende
Firma führt, den Zusatz bald zu gebrauchen, bald wegzulassen. Eine Abkürzung
der Firma ist im § 13 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom
12. Mai 1894 (RGBl. S. 441) für die Anbringung der Firma auf Waren, deren
Verpackung oder Umhüllung gestattet und mag auch im rechtsgeschäftlichen
Verkehr ausnahmsweise zugelassen werden, wenn für jedermann erkennbar
bleibt, wen die abgekürzte Firma bezeichnet (vgl. Entsch. des RGer. in Civils.
Bd. 56 S. 417), es darf aber nicht der Firma durch willkürliche Aenderung ein
Aussehen gegeben werden, das geeignet ist, sie als eine andere Firma erscheinen
zu lassen.
Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht einwandfrei festgestellt,
daß der Beschwerdeführer auf den Geschäftskarten und in der Ankündigung in
Zeitungen mit seiner Firma einen ein Nachfolgeverhältnis bekundenden Zusatz
in solcher Weise verbunden hat, daß der Zusatz sich als Bestandteil der Firma
darstellt (zu vgl. Neue Samml. v. Entsch. d. OLG. Bd. 5 S. 455). Da der Beschwerdeführer
den Zusatz nicht endgültig in die Firma ausgenommen hat, sondern
ihn bald beifügen, bald weglassen will, seine Firma also den Zusatz nicht enthält
und demgemäß auch ohne ihn in das Handelsregister eingetragen ist, so hat das
Beschwerdegericht mit Recht in dem Gebrauche der durch den Zusatz veränderten
Firma den Gebrauch einer dem Beschwerdeführer nicht zustehenden Firma im
Sinne des § 37 HGB. gefunden, gegen den das Registergericht in Gemäßheit
des §& 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einzuschreiten hat. Beschluß vom 8. März 1907; Reg. III 17/1907.
Voraussehungen des Schadensersatzanspruchs wegen nicht bezogener
Waldnutzungen. Französisches (Pfälzisches Recht).
Im Dezember 1849 erhoben die Gemeinden G. und S. gegen das Bayerische
Aerar und die Stadtgemeinde D. Klage mit dem Antrage, zu erkennen,
daß ihnen für ihre Bewohner das Recht zusteht, aus dem dem Aerar und der
Stadtgemeinde D. als Miteigentümern gehörenden Walde das nötige Bau-,
Stiefel- und Brennholz unentgeltlich zu beziehen, daß ihnen das Recht auf unbeschränkte
„Beholzigung“ in Stockholz, dürrem Ast-, Raff= und Leseholz, sowie
die Befugnis zusteht, dies Holz aufzumachen und an die Bewohner von D. zu
verkaufen, ferner das nötige Streuwerk aus dem Walde zu beziehen, und daß
ihnen das unbeschränkte Weiderecht im Walde zusteht, ferner die Beklagten wegen
der bisherigen Entziehung der den Gemeinden zustehenden Nutzungen zu einer
angemessenen Entschädigung zu verurteilen.
Durch mehrere rechtskräftig gewordene Urteile wurde das Bestehen der
von den Klägerinnen beanspruchten Berechtigungen im allgemeinen anerkannt,
es wurde jedoch ausgesprochen, daß für den Umfang der Berechtigungen das