Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W 48. 623 
Im Uebrigen finden bezüglich der Verjährung die §§ 67 Abs. 4, 68, 69, 70 Abs. 2 
und 72 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich Anwendung. 
Umwandlung der Geldstrafen und Vertheilung derselben. 
Artikel 65. 
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen finden die Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich Anwendung. 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe kann, auch 
wenn es sich nur um die Umwandlung Einer Geldstrafe handelt, bis auf drei Monate er- 
streckt werden, darf jedoch diese Dauer auch dann nicht überschreiten, wenn mehrere neben- 
einander ausgesprochene Geldstrafen in Freiheitsstrafen umzuwandelnu sind. 
Von den eingegangenen Geldstrafen hat ein Drittheil der Armenkasse der Gemeinde, 
in deren Bezirke die Uebertretung begangen worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungs- 
vereine für die Hinterbliebenen des niederen Aufschlagpersonals') und ein Drittheil der 
Staatskasse zuzufließen. 
Wurde die Geldstrafe durch allerhöchste Gnade theilweise erlassen oder konnte dieselbe 
wegen beschränkter Zahlungsfähigkeit des Verurtheilten nur theilweise eingebracht werden, so 
wird der eingegangene Betrag unter die im dritten Absatze dieses Artikels genannten Be- 
zugsberechtigten in der daselbst angegebenen Reihenfolge in der Art vertheilt, daß vorerst die 
Armenkasse ihren nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen Strafe zu berechnenden Antheil, 
soweit der eingegangene Betrag reicht, unverkürzt erhält, der etwaige Rest in gleicher Weise 
dem Unterstützungsvereine") zugetheilt wird, und die Staatskasse nur dann etwas erhält, 
wenn nach Auszahlung der vollen Antheile der beiden anderen Bezugsberechtigten noch etwas 
übrig bleibt. 
Titel II. 
Besondere Sestimmungen. 
Unerlaubter Gebrauch von Werkzeugen zum Malzbrechen oder zur Bearbeitung 
von Grünmalz. 
Artikel 66. 
Einer Geldstrafe von einhundertachtzig bis fünfhundertvierzig Mark unterliegt, wer ohne 
*) Mit Allerhöchster Ermächtigung ist vom 1. Januar 1877 ab der Unterstützungsverein aufgelöst und an 
dessen Stelle der Pensionsverein des kgl. b. instabilen Ausschlag= und Zoll-Personales getreten. 9 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.