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3) Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter vom Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von
neunzig bis einhundertachtzig Mark zu erkennen.
Benutzung von Surrogaten.
Artikel 71.
Wer den in Art. ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld-
strafe von einhundertachtzig bis fünfhundertvierzig Mark.
Heimliche Einfuhr von gebrochenem Malze aus dem Auslande und verbotener
Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande.
Artikel 72.
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochenen Malzes aus dem Auslande ohne vorher er-
holte Polette oder dem Verbote des Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande zuwider-
handelt, unterliegt einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark.
Uebertretungen bei berechtigtem Besitze von Malzmühlen, Qnetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen.
Artikel 73.
Einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark unterliegt:
1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben Cylinderwalzen ohne
gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt; der Besitzer einer öffent-
lichen Mühle, wenn er in den Mühlräumen gebrochenes oder ungebrochenes Malz
auf eigene Rechnung aufbewahrt oder Malz auf Vorrath hält, ohne dem Ausschlag-
einnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben; der
Besitzer einer Malzmühle, wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene Abmessung unter-
läßt, oder die Bestätigung des Abmessungsbefundes wissentlich unrichtig vollzieht;
2) der Müller, welcher Malz ohne Polette zur Bearbeitung auf einer mit dem
Messungsapparate nicht versehenen Mühle übernimmt oder die im Art. 32 Abs. 3
gebotene Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer nicht erstattet, oder vor dessen Er-
scheinen das Malz zur Bearbeitung zuläßt oder verabfolgt;
3) der Besitzer einer mit dem Messungsapparate versehenen Malzmühle oder einer mit
dem Kontrolapparate versehenen Futterschrot= oder Hausmühle, wenn er einseitig an
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