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der Konstruktion der Mühle oder an den Sicherungsvorrichtungen eine Aenderung
vornimmt, den Verschluß öffnet oder beseitigt, wenn er schuldhaft den Apparat be-
schädigt oder in seiner regelmäßigen Thätigqkeit stört; ferner der Besitzer einer mit
dem Messungsapparate versehenen Malzmühle, wenn er wissentlich eine Mühle be-
nützt, deren Apparat das Maß des zum Brechen gebrachten Malzes unrichtig anzeigt;
4) der Besitzer einer Quetschmaschine, wenn er dieselbe durch Verstellbarmachen der
Walzen oder in anderer Weise zum Brechen von Dörrmalz einrichtet, oder wenn in
seinen Betriebsräumen nicht polettirtes Dörr= oder Luftmalz vorgefunden wird.
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 kann schon mit der ersten Bestrafung der in
Art. 58 erwähnte Ausspruch verbunden werden.
Ordnungswidriger Doppelbetrieb.
Artikel 74.
Gegen denjenigen, welcher bei gleichzeitigem Betriebe eines aufschlagpflichtigen Geschäftes
und einer öffentlichen Mühle den im Art. 37 vorgeschriebenen besonderen Bedingungen nicht
nachkommt, ist auf eine Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark zu erkennen.
Heimlicher Besitz von Malzmühlen oder Quetschmaschinen.
Artikel 75.
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer QOuetschmaschine sich befindet, ohne die
Bewilligung hiezu erhalten, oder die in Art. 23 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Anzeige er-
stattet zu haben, unterliegt, wenn er von den bezeichneten Werkzeugen einen nach gegen-
wärtigem Gesetze strafbaren Gebrauch nicht gemacht hat, einer Geldstrafe von sechsunddreißig
bis einhundertachtzig Mark.
Auf Gewerbsleute, welche als solche derlei Vorrichtungen verfertigen oder Handel mit
denselben treiben, finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung.
Strafbare Unterlassungen vor dem Beginne des Geschäftsbetriebes.
Artikel 76.
Einer Geldstrafe von sechsunddreißig bis einhundertachtzig Mark unterliegt:
4) wer eine nenerrichtete öffentliche Malzmühle, oder ein neubegründetes aufschlag-