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Einzelne Straffälle im aufschlagpflichtigen Betriebe und bei der Malzaufschlag-
Rückvergütung für ausgeführtes Bier.
Artikel 80.
Einer Geldstrafe bis zu zweiundsiebzig Mark unterliegen diejenigen, welche
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Malz zu einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle ohne vorausgegangene
Erholung der Polette bringen;
an der ausgestellten Polette einseitig Aenderungen vornehmen, welche nicht den
Thatbestand einer nach dem Strafgesetzbuche strafbaren Fälschung bilden;
das Malz zu einer anderen Mühle, als worauf die Polette lautet, verbringen,
oder die erholte Polette für einen anderen Tag, als worauf sie ausgestellt, benützen;
die Polette oder das Duplikat nicht zugleich mit dem Malze dem Miller oder
Malzbrecher übergeben;
in anderen als in den amtlich zugelassenen Ausnahmsfällen das Malz nicht auf
einmal und ohne Unterbrechung des Transportes oder zu einer anderen als der im
Art. 20 festgesetzten Tageszeit zur Mühle oder von da wieder hinwegbringen;
polettirtes Malz zu einem anderen als dem in der Polette angegebenen aufschlag-
pflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der Polette erwirkt zu
haben;
die im Artikel 21 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige über die Zurückführung des im
Auslande bearbeiteten Malzes, oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 angeordnete
Anzeige über das Eintreffen polettirten Malzes vom Auslande oder die Anzeige
über unverschuldet eingetretene Beschädigung oder Verletzung eines Messungs= oder
Kontrol-Apparates nicht rechtzeitig erstatten oder gänzlich unterlassen;
den ihnen bei der Bewilligung zur Benutzung von Partikular-Malzmühlen, Quetsch-
maschinen, Futterschrot= und Hausmühlen auferlegten besonderen Bedingungen oder
sonstigen in Folge gesetzlicher Bestimmungen für die Benützung von Mühlen er-
lassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandeln, insoferne nicht hiedurch eine in den
übrigen Strafbestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes vorgesehene Uebertretung be-
gangen wurde;
die im Art. 31 gebotene Aufstellung eines Malzbrechers oder die Anzeige über die