& 48. 629
geschehene Aufstellung oder eingetretene Veränderung des Dienstpersonals nicht oder
nicht rechtzeitig machen;
10) den Ort der Aufstellung einer Quetschmaschine nicht nach Vorschrift verschlossen
halten oder die Aushändigung eines Schlüssels zu demselben an den Aufschlagein-
nehmer gegen die Vorschrift im Artikel 26 Absatz 3 Ziff. 4 verweigern;
11) das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen, soferne nicht hiedurch eine im
Art. 69 Abs. 2 vorgesehene Uebertretung begangen wurde, oder dasselbe den Kon-
trolorganen der Aufschlagverwaltung auf Anfordern nicht vorlegen;
12) den Vorschriften zuwiderhandeln, die hinsichtlich der Anmeldung und Kontrole des
mit dem Anspruch auf Malzaufschlag-Rückvergütung ausgehenden Bieres erlassen sind,
insoferne hiedurch nicht eine im Art. 77 vorgesehene Uebertretung begangen wurde.
Ordnungswidrigkeiten der Besitzer von Malzmühlen.
Artikel 81.
Einer Geldstrafe bis zu zweinndsiebzig Mark unterliegen die Besitzer von Malz-
mühlen, welche «
1) Malz auf einer mit dem Messungsapparate verseheuen Mühle ohne Polette zum
Brechen übernehmen;
2) Malz auf einer anderen Mühle oder an einem anderen Tage, als worauf die
Polette lautet, oder theilweise, oder ohne vorherige Genehmigung zu einer anderen
als der im Artikel 20 festgesetzten Tageszeit übernehmen, messen, bearbeiten oder
wieder verabfolgen;
3) das bei der ersten Abmessung des von der Polette begleiteten Malzes befundene
Uebermaß zwar auf der Polette und im Brechregister konstatirt, aber die gemäß
Artikel 34 von dem Betheiligten verlangte Nachmessung unterlassen haben;
4) die Abmessung nicht in der Art und Weise vornehmen, wie sie vorgeschrieben ist,
oder den Befund nicht nach Vorschrift auf der Polette oder deren Duplikate und
in dem Brechregister vortragen;
5) die ihnen nach dem erst in der Mühle eingetretenen Verluste der Polette obliegende
Anzeige verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet war, vor dem Eintreffen des
Duplikates der Polette das Malz bearbeiten oder verabfolgen;