Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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waltungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheil 
die Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurtheilte ist außerdem zum NRückersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rück- 
vergütung verpflichtet. 
Artikel 86. 
Zur Kontrole und Sicherung des Lokal-Malzaufschlages können ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhaudlungen gegen dieselben unterliegen einer Geldstrafe bis 
zu fünfundvierzig Mark. 
Artikel 87. 
Auf die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen finden die Artikel 
49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Artikel 84 und 85 eist zu betrachten, wer, nachdem 
er bereits auf Grund eines dieser Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings, 
ehe vom Tage der früheren Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind, einer nach 
demselben Artikel strafbaren Uebertretung schuldig macht. 
2) Die in den Artikeln 77 und 85 angedrohten Strasen sind auch in dem Falle 
nebeneinander zu verhängen, wenn sich Jemand der in diesen Artikeln vorgesehenen 
Uebertretungen durch eine und dieselbe Handlung schuldig macht. 
Artikel 88. 
Die in Amwendung der Art. 84 bis 86 erkannten Geldstrafen fließen in die Ge- 
meindekasse. 
Abtheilung IV. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Zuständigkeit. 
Artikel 89. 
Für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des § 75 Ziff. 14 und 15 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes, 
wenn die Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe von mehr als sechshundert Mark bedroht 
ist, die Strafkammern der Landgerichte, andernfalls die Schöffengerichte zuständig. 
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