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Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem oben bezeichneten Tage begangen worden
sei, so ist bei der Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden.
Abtheilung V.
Einführung des Klalzaufschlages in der Pfalz.
Artikel 94.
Für die Regulirung und Erhebung des Aerarialmalzaufschlages sowie für die Bestraf-
ung der Uebertretung der zum Schutze dieses Gefälles bestehenden Vorschriften finden die
Bestimmungen der Artikel 1 bis 81, dann 89 bis 91 des gegenwärtigen Gesetzes, soweit in
den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz Amwendung.
Artikel 95.
An Stelle der Artikel 24 und 27 Abs. 6 des gegemwärtigen Gesetzes treten nach-
stehende Bestimmungen:
Artikel 96.
An Stelle des Artikel 24.
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes neben einem auf-
schlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle oder QOuetschmaschine besitzt, darf dieselbe vorbe-
haltlich der Vorschrift des Artikel 23 Abs. 4 noch achtzehn Monate lang in bisheriger
Weise unter aufschlagamtlicher Kontrole benützen.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malzmühle nur noch benützt werden, wenn sie mit
dem im Artikel 25 Abs. 1 bezeichneten Messungsapparate versehen ist.
Artikel 97.
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat ist Landwirthen, Gemeinden
und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in bis-
heriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Kontrole gestattet. Die nöthigen
Kontrolmaßregeln werden durch oberpolizeiliche Vorschriften getroffen.