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Artikel 98.
Verhandlungen, welche zum Zwecke der Regulirung und Erhebung des Aufschlaggefälles
gepflogen werden, sind gebührenfrei.
Schlußbestimmungen.
Artikel 99.
In den Artikeln 11, 21, 22, 72, 77 und 80 Ziff. 7 des gegenwärtigen Gesetzes
ist unter „Inland“ das bayerische Staatsgebiet und unter „Ausland“ jeder nichtbayerische
Gebietstheil zu verstehen.
Artikel 100.
Gegemwärtiges Gesetz tritt für die Kreise diesseits des Rheins mit dem 1. Juli 1868,
in der Pfalz vom 1. Juli 1878 ab in Wirksamkeit.
Der jährliche Steuerbeischlag von 100 000 Gulden = 171 428 Mark 57 Pfennig
hat vom 1. Juli 1878 an in Wegfall zu kommen.
Sollte das Reinerträgniß des Malzaufschlages in der Pfalz während der XIV. Finanz-
periode mehr als 1 500 000 Mark betragen, so fällt die Mehreinnahme der pfälzischen
Kreisgemeinde zu.
Artikel 101.
Insoweit die den älteren Gesetzen oder Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte vor-
übergehende Anwendbarkeit nicht Platz greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des Lokal-
Malzaufschlages alle entgegenstehenden Bestimmungen mit dem in Artikel 100 bezeichneten
Tage ihre Giltigkeit.
Insbesondere treten von obigem Zeitpunkte an außer Kraft:
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli 1807,
2) die Verordnung vom 30. Dezember 1807, den Malzausschlag betr.,
3) die Verordnung vom 27. Jannar 1809 desselben Betreffs,
4) die Verordnung vom 11. Februar 1811, die Erhöhung des Malzaufschlages betr.,
5) die Verordnung vom 30. August 1811, die Verpflichtung der Müller betr.,
6) das Gesetz vom 10. November 1848, die Untersuchung und Aburtheilung der
Aufschlagsdefraudationen betr.,
7) der § 30 des Landtagsabschiedes vom 10. November 1861 Abs. 1 bis 7.