Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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desfalls erforderlichen, sowie die übrigen zur Ausführung des oben erwähnten Gesetzes nöthigen 
Vorschriften zu erlassen. 
München, den 14. Dezember 1889. 
Luitpol! 
Prinz von Layern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. u. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Bauer. 
Nr. 19,083. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf §. 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. Dezember 1889, 
den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend, werden nachstehend die Be- 
stimmungen zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. ds. Mts., den Malzaufschlag betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 585/587), mit dem Beifügen zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht, daß diese Bestimmungen am 1. Jannar 1890 in Kraft zu treten haben. 
Die Anweisung in Betreff der Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes Bier 
wird nebst den hiezu erforderlichen Uebergangsbestimmungen demnächst gesondert zur Ver- 
öffentlichung gelangen. 
München, den 18. Dezember 1889. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Bauer 
1127
	        
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