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Bestimmungen
zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag
betreffend.
J.
Zu Art. I und Art. V Abs. 1 des Gesetzes.
8. 1.
Vom 1. Jannar 1890 ab haben für die Erhebung des Aerarial-Malzaufschlages
nachstehende, für Brau= und Essigmalz gleichmäßig geltende Sätze in Anwendung
zu kommen.
A. Der Satz von:
1) 5 X für die ersten 2000 hl des in einem Kalenderjahre verarbeiteten Malzes,
2) 6 —/ für die nächstfolgenden 5000 hl des in einem Kalenderjahre verarbeiteten
Malzes
ist anzuwenden bei allen Bierbrauereien und Essigsiedereien,
a) in deren Betriebsstätten im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 hl Malz verarbeitet
wurden (Art. I Abs. 3 des Ges.),
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Januar mit 30. September 1889
neu entstanden sind, soferne der muthmaßliche jährliche Malzverbrauch nach den be-
treffenden Betriebsanlagen und seitherigen Betriebsverhältnissen nicht mehr als 6000 hl
beträgt (Art. V Abs. 1 des Ges.).
Endlich haben die obigen Sätze bei allen nachstehend unter B a, b und Schlußsatz
erwähnten Betriebsstätten nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Malzverbrauch
5000 hl oder weniger betragen hat, auf vorgängiges Ansuchen des Betheiligten vom Beginne
des jeweils nächstfolgenden Jahres ab zur Anwendung zu gelangen (Art. I Abs. 4 des Ges.).
Diese Begünstigung darf jedoch den im IV. Quartal 1889 nen entstandenen und später
noch neu entstehenden aufschlagpflichtigen Geschäften nicht gewährt werden.
Als „nen entstandene“ aufschlagpflichtige Geschäfte im Sinne der Bestimmungen in