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Art. V Abs. 1 des Gesetzes (vergl. zu b oben) sind auch die während der ersten neun
Monate des Jahres 1889 in der Herstellung begriffenen Betriebsstätten d. h. jene Betriebs-
stätten zu erachten, bezüglich deren entweder die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung
spätestens am 30. September 1889 erfolgt war, oder bezüglich deren die Arbeiten zur Er-
bauung der Gebäude bezw. Keller oder die Lieferung der Maschinen 2c. durch vor dem
1. Oktober 1889 abgeschlossene bindende Verträge begeben waren. Wenn eine bereits
vorhandene Brauerei 2c. zwar im Jahre 1888 nicht betrieben, jedoch in den ersten neun
Monaten des Jahres 1889 entweder wieder in Betrieb gesetzt oder doch wenigstens zum
Zwecke des Betriebsbeginnes wieder hergestellt wurde (vergl. den vorhergehenden Satz), so ist
auch ein solches Geschäft als ein „neu entstandenes“ im obigen Sinne zu erachten. In
allen diesen Fällen findet der ermäßigte Steuersatz von 54 Anwendung, wenn die Voraus-
setzung unter b oben gegeben ist.
Kommunbrauberechtigte genießen die Steuerermäßigung, gleichviel, ob dieselben in der
Zeit vom 1. Jannar 1888 mit 30. September 1889 gebraut haben oder nicht, soferne
nur das treffende Kommunbrauhaus im Jahre 1888 überhaupt in Betrieb gesetzt war und
soferne der Malzverbrauch desjenigen Betriebsjahres, in welchem der Betheiligte sein Brau-
recht zum letztenmale ausübte, 6000 hl nicht überstiegen hat.
Sollten in den oben unter Abs. 2 a und b, dann Abs. 3 bezeichneten Fällen in einem
Jahre mehr als 7000 hl Malz in einer Betriebsstätte bezw. von einem Kommunbrauer ver-
arbeitet werden, so ist für die dieser Malzmenge folgenden 3000 hl Malz noch der Satz
von 6 “ anzuwenden, während für den allenfallsigen weiteren Malzbedarf die unter B
Ziff. 2 und 3 angeführten Steuersätze in Geltung treten. Zugleich erlischt die Begünstigung
des ermäßigten Steuersatzes von 5 J/ für die betreffende Betriebsstätte mit dem Ablaufe
desjenigen Kalenderjahres, in welchem in derselben mehr als 7000 hl Malz zur Verwendung
kommen, und sind alsdann in dem nächstfolgenden Jahre nur die unter B erwähnten Steuer-
sätze anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 letzt. Satz des Ges.).
B. Es hat zu gelten der Satz von:
1) 6 für die ersten 10 000 hl des in einem Kalenderjahre verwendeten Malzes,
2) 6 34 25 J für die dieser Menge solgenden 30 000 hl Malz,
3) 6 4 50 7 für das die Menge von 40 000 hl übersteigende Malz
bei allen Bierbrauereien und Essigsiedereien,