Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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a) in deren Betriebsstätten im Jahre 1888 mehr als 6000 hl Malz verarbeitet wurden 
(Art. I Abs. 1 und 3 des Ges.), 
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Jannar mit 30. Sevtember 1889 neu 
entstanden sind, soferne der muthmaßliche jährliche Malzverbrauch nach den betreffenden 
Betriebsanlagen und seitherigen Betriebsverhältnissen mehr als 6000 hl beträgt (Art. V. 
Abs. 1 mit Art. I Abs. 1 des Ges.), 
) deren Betriebsstätten nach dem 30. September 1889 neu entstanden sind, — ohne 
Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen jährlichen Malzverbrauches (Art. I Abs. 3 und 
Art. V Abs. 1 des Gef.). 
Endlich haben die Sätze von 6 -4, 64 25 und 6 -4 50 7 zu gelten bei allen 
oben unter A erwähnten Betriebsstätten mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem in denselben mehr als 7000 hl Malz zur Verwendung gelangten (Art. 1I Abs. 3 
letzt. Satz des Ges.). 
§. 2. 
Zum Ausweise darüber, ob eine Betriebsstätte dem ermäßigten Steuersatze unterliegt 
oder nicht, sowie überhaupt zur Erleichterung der richtigen Anwendung der verschiedenen 
Steuersätze ist von jeder Aufschlageinnehmerei ein Verzeichniß der Bierbrauereien und 
Essigsiedereien des Einnehmereibezirkes in 2 Abtheilungen zu führen (Brauerei-Ver- 
zeichniß), von welchem die erste Abtheilung (A) lediglich diejenigen Betriebsstätten zu ent- 
halten hat, welche den ermäßigten Aufschlagsatz von 5 JX genießen, die zweite Abtheilung (B) 
hiegegen jene Betriebsstätten, welche von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Die Vor- 
schriften bezüglich der Anfertigung und Führung des Brauerei-Verzeichnisses sind den Haupt- 
zollämtern und Aufschlageinnehmereien durch besondere Verfügung bereits bekannt gegeben 
worden. Diese Vorschriften haben auch für die weitere Führung des Verzeichnisses ent- 
sprechend in Amvendung zu kommen. Es wird daher hierüber nur noch Folgendes bemerkt: 
a) Brauereien 2c., welche nach den oben in §. 1 A enthaltenen Bestimmungen den er- 
mäßigten Steuersatz von 5 —/4 zu genießen haben, verlieren diese Begünstigung weder 
in dem Fall, wenn die Betriebsstätte durch Brand oder sonstige Umstände zerstört 
und daun, sei es an dem nämlichen oder an einem in der Nähe befindlichen Platze 
wieder aufgebaut wird, noch in dem Falle, wenn eine Brauerei 2c. beliebige Zeit
	        
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