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b)
ruht, soferne nur das Brauhaus bezw. die Betriebsstätte in einem betriebsfähigen
Zustande fortbesteht und nur als ruhend zu betrachten ist.
Solche Betriebsstätten sind daher auch in Abtheilung & des Verzeichnisses fort-
zuführen.
Brauereien 2c., welche bereits vor dem Jahre 1888 den Betrieb eingestellt hatten
und bis zum 30. September 1889 nicht wieder ausgenommen haben, können zu
dem ermäßigten Steuersatze nicht zugelassen werden; dieselben sind demnach ebenso
wie die erst nach dem 30. September 1889 neu entstandenen Brauereien ohne
Rücksicht auf den früheren oder neuen Betriebsumfang stets sofort in den Spalten
mit 3, dann 6 der Abtheilung B des Brauerei-Verzeichnisses vorzutragen. (Wegen der
Kommunbrauberechtigten vergl. jedoch §. 1 A Abs. k.)
Aufschlagpflichtige Geschäfte dieser Art, welche im Laufe des IV. Quartals 1889
wieder in Betrieb gesetzt wurden oder neu entstanden, sind daher nunmehr gleichfalls
sofort im Brauerei-Verzeichniß Abtheilung B vorzutragen und dem k. Hauptzollamte
bei Vorlage der Besitzveränderungs-Protokolle für das IV. Juartal 1889 zu dem
Zwecke besonders bekannt zu geben, daß auf Grund dieser Vorlagen auch die ein-
schlägigen Brauerei-Verzeichnisse des k. Hauptzollamtes und der k. General-Direktion
der Zölle und indirekten Steuern entsprechende Ergänzung finden. Dergleichen Vor-
lagen sind daher auch von den Hauptzollämtern mit den erwähnten Besitzverän-
derungs-Protokollen der General-Direktion zu übermitteln.
Uebrigens wird die Frage, ob ein ausfschlagpflichtiges Geschäft als ein „neu
entstandenes“" im Sinne der vorstehenden Bestimmungen — Art. I Abs. 3 und 4
des Gesetzes — anzusehen ist, in verschiedenen und namentlich in jenen Fällen, in
denen ein neues Unternehmen an Stelle eines bereits vorhandenen Betriebes tritt,
zweifelhaft erscheinen. In derartigen Zweifelsfällen ist stets sofort nach Ziff. 3 der
Anleitung zur Führung des Branerei-Verzeichnisses an das k. Hauptzollamt zu be-
richten.
c) Sollte der Fall vorkommen, daß während eines Jahres mehrere Brauereien in einen
Betrieb vereinigt werden, so ist — soferne nicht überhaupt eine neu entstandene Be-
triebsstätte in Frage steht, in welchem Falle die vorstehend unter b enthaltenen Be-
stimmungen in Geltung zu treten haben — der Malzverbrauch der einzelnen Brauereien