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zusammenzurechnen und auf den Malzverbrauch des Restes des Jahres jener Steuer-
satz in Amvendung zu bringen, der sich unter Berücksichtigung dieser Gesammtmenge
ergibt, der also anzuwenden gewesen wäre, wenn die Vereinigung bereits mit Beginn
des Jahres stattgehabt hätte. Dementsprechend ist sodann auch die betreffende Be-
triebsstätte in derjenigen Abtheilung des Brauerei-Verzeichnisses vorzutragen, in welche
sie mit Rücksicht auf den erwähnten Gesammtmalzverbrauch einzustellen ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine derartige Vereinigung bereits im
Jahre 1889 stattgefunden haben sollte; auch hierüber ist zu dem gleichen Zwecke,
wie oben unter b Abs. 2 angeordnet wurde, mit dem Besitzveränderungs-Protokolle
für das IV. Quartal 1889 dem k. Hauptzollamte besonders Kenntniß zu geben, so-
ferne nicht etwa die fragliche Aenderung schon bei Aufertigung des Brauerei-Ver-
zeichnisses geeignet berücksichtigt wurde
Bei Kommun= und sonstigen gemeinsamen Brauereien ist in Ansehung des Steuer-
satzes nicht die in der Brauerei insgesammt verbrauchte Malzmenge, sondern jene
Menge entscheidend, welche der einzelne Betriebsberechtigte zur Bierbereitung verwendet.
Wenn im Laufe eines Kalenderjahres durch Umwandlung einer Privatbrauerei in
eine Aktienbrauerei, durch Verkauf, Erbschaft u. s. w. ein Wechsel in der Person des
Betriebsberechtigten eintritt, so hat der neue Erwerber für den Malzverbrauch des
übrigen Theiles des Jahres denjenigen Steuersatz zu entrichten, welchen der Vorbe-
sitzer hätte entrichten müssen, wenn er den Betrieb fortgesetzt haben würde. In
solchen Fällen ist daher der betreffende Vortrag im Brauerei-Verzeichnisse lediglich
nach Ziff. 5 der Anleitung zur Führung des letzteren entsprechend zu berichtigen.
Auch hierüber ist, wenn ein derartiger Personenwechsel im Jahre 1889 ein-
getreten sein sollte, zu dem gleichen Zwecke und unter derselben Voraussetzung, wie
oben zu b Abs. 2 und c Abs. 2 angegeben wurde, dem k. Hauptzollamte bei Vorlage
der Besitzveränderungs-Protokolle für das IV. Quartal 1889 besondere Anzeige zu
erstatten. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Betrieb einer Brauerei r2c. aus irgend
welcher Ursache im Jahre 1889 gänzlich eingestellt wurde.
s) Betreibt der Inhaber einer Braunbierbrauerei zugleich eine Weißbierbrauerei oder Essig-
siederei, so ist jedes dieser Geschäfte hinsichtlich des Steuersatzes und der Eintragung