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Und in Verbindung damit forderte Bismarck,
»daß wir uns auf das Gebiet eines reinen einfachen Finanzzollsystems
zurückziehen und alle diejenigen Artikel, die
nicht wirklich Finanzartikel sind, d.h. nicht hinreichenden
Ertrag geben, über Bord werfen, — die zehn oder fünfzehn
Artikel, die die größten Einnahmen gewähren, so viel
abgeben lassen, wie wir überhaupt aus den Zollquellen
für unsere Finanzen nehmen wollen.«
Nicht Übertragung der Landessteuern auf das Reich, sondern
Zurückdrängung oder gar Beseitigung der ihm brutal erscheinenden
direkten Landessteuern bei gleichzeitiger Erschließung indirekter
Steuern und Zolleinnahmen im Reich war hiernach Bismarcks
Ziel. Und dieses Ziel sollte mit einer nicht unwesentlichen Änderung
in der Zollfrage in den folgenden Jahren sich immer schärfer zu
einem großen wirtschaftspolitischen Programm entwickeln, dessen
Durchführung der eiserne Kanzler reichlich ein Jahrzehnt lang mit
allen Kräften erstrebte. Von dieser Zeit an gewinnt auch die
Auffassung an Boden, die bisher weder von Camphausen noch von
Delbrück und erst recht nicht vom Reichstag vertreten worden
war, die nämlich, daß das Reich sich auf indirekte Steuern beschränken
müsse. Und ebenso setzte sich seither im Gegensatz
zur bisherigen Beurteilung die Meinung fest, daß den Matrikularbeiträgen
eine etat- und finanzpolitische Bedeutung zukomme, die
sie unentbehrlich mache. Solange im Reichstag noch ernsthaft
der Gedanke erwogen wurde, über kurz oder lang direkte Landessteuern
auf das Reich zu übertragen und diese gleichzeitig zu kontingentieren
(Reichsgewerbesteuer, Reichseinkommensteuer usw.),
wurden die Matrikularbeiträge nur gemäß ihrer Entstehung und
im Sinne der Verfassung als provisorische Maßnahme, als roher
Verteilungsmaßstab und plumper Notbehelf angesehen, und erst
als die Aussicht auf die Verwirklichung der liberalen Finanzreformwünsche
schwand, sah man auch die Beitragsleistungen der Einzelstaaten
von anderer Seite an. Nicht als das einzige Bewilligungsrecht
der Volksvertretung, sondern auch als Mittel, die Einzelstaaten
für die Finanzwirtschaft des Reiches zu interessieren und
den Bundesrat zur strengen Prüfung der Etataufstellung zu veranlassen,
wurden sie künftig mehr und mehr gewürdigt. Es ist
gewiß kein Zufall, daß dieser Wechsel in der Beurteilung der
Finanzverfassung des Reiches sich gerade in jener Zeit vollzog, als
die »Reichsflut rückläufig« ward, als partikularistische Strömungen
sich mehr und mehr jenen auf Verwirklichung und Fortentwick-