Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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Und  in  Verbindung  damit  forderte  Bismarck,
»daß  wir  uns  auf  das  Gebiet  eines  reinen  einfachen  Finanzzollsystems
  zurückziehen  und  alle  diejenigen  Artikel,  die
nicht  wirklich  Finanzartikel  sind,  d.h.  nicht  hinreichenden
Ertrag  geben,  über  Bord  werfen,  —  die  zehn  oder  fünfzehn
  Artikel,  die  die  größten  Einnahmen  gewähren,  so  viel
abgeben  lassen,  wie  wir  überhaupt  aus  den  Zollquellen
für  unsere  Finanzen  nehmen  wollen.«

Nicht  Übertragung  der  Landessteuern  auf  das  Reich,  sondern
Zurückdrängung  oder  gar  Beseitigung  der  ihm  brutal  erscheinenden
direkten  Landessteuern  bei  gleichzeitiger  Erschließung  indirekter
Steuern  und  Zolleinnahmen  im  Reich  war  hiernach  Bismarcks
Ziel.  Und  dieses  Ziel  sollte  mit  einer  nicht  unwesentlichen  Änderung
in  der  Zollfrage  in  den  folgenden  Jahren  sich  immer  schärfer  zu
einem  großen  wirtschaftspolitischen  Programm  entwickeln,  dessen
Durchführung  der  eiserne  Kanzler  reichlich  ein  Jahrzehnt  lang  mit
allen  Kräften  erstrebte.  Von  dieser  Zeit  an  gewinnt  auch  die
Auffassung  an  Boden,  die  bisher  weder  von  Camphausen  noch  von
Delbrück  und  erst  recht  nicht  vom  Reichstag  vertreten  worden
war,  die  nämlich,  daß  das  Reich  sich  auf  indirekte  Steuern  beschränken
  müsse.  Und  ebenso  setzte  sich  seither  im  Gegensatz
zur  bisherigen  Beurteilung  die  Meinung  fest,  daß  den  Matrikularbeiträgen
  eine  etat-  und  finanzpolitische  Bedeutung  zukomme,  die
sie  unentbehrlich  mache.  Solange  im  Reichstag  noch  ernsthaft
der  Gedanke  erwogen  wurde,  über  kurz  oder  lang  direkte  Landessteuern
  auf  das  Reich  zu  übertragen  und  diese  gleichzeitig  zu  kontingentieren
  (Reichsgewerbesteuer,  Reichseinkommensteuer  usw.),
wurden  die  Matrikularbeiträge  nur  gemäß  ihrer  Entstehung  und
im  Sinne  der  Verfassung  als  provisorische  Maßnahme,  als  roher
Verteilungsmaßstab  und  plumper  Notbehelf  angesehen,  und  erst
als  die  Aussicht  auf  die  Verwirklichung  der  liberalen  Finanzreformwünsche
  schwand,  sah  man  auch  die  Beitragsleistungen  der  Einzelstaaten
  von  anderer  Seite  an.  Nicht  als  das  einzige  Bewilligungsrecht
  der  Volksvertretung,  sondern  auch  als  Mittel,  die  Einzelstaaten
  für  die  Finanzwirtschaft  des  Reiches  zu  interessieren  und
den  Bundesrat  zur  strengen  Prüfung  der  Etataufstellung  zu  veranlassen,
  wurden  sie  künftig  mehr  und  mehr  gewürdigt.  Es  ist
gewiß  kein  Zufall,  daß  dieser  Wechsel  in  der  Beurteilung  der
Finanzverfassung  des  Reiches  sich  gerade  in  jener  Zeit  vollzog,  als
die  »Reichsflut  rückläufig«  ward,  als  partikularistische  Strömungen
sich  mehr  und  mehr  jenen  auf  Verwirklichung  und  Fortentwick-