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der Steuersatz von 5. M und 6 M. für Weißbierbrauereien, dann von 5M für Essig-
siedereien vorgesehen.
b) Fur die nach §. 9 der Malz-Aufschlag-Instruktion zu führenden Mannalien ist ein
neues Formular nicht erforderlich und daher das durch Beilage 6 a. a. O. vorge-
schriebene Formular in der seither angeordneten Weise auch ferner zu benützen. Der
Quartals-Abschluß der Mannalien ist indessen künftig nach Maßgabe der in der Bei-
lage 3 angeführten, beispielsweise für das IV. Qnartal 1890 gewählten Mustervor-
träge zu fertigen, wobei zu beachten ist, daß in die Spalte für Bemerkungen die-
selben Ziffern einzustellen sind, wie solche in Spalte 4 der Einnehmerei-Abrechnungen
eingetragen werden — vergl. oben a Abf#.. 1.
Der Vortrag der Ausschlagschuldigkeit bei den einzelnen Monatsabschlüssen hat
künftig zu unterbleiben. Es ist jedoch bei jenen Aufschlagpflichtigen, welche zur Voraus-
zahlung des Malzaufschlags verbunden sind, denselben sohin schon bei der Poletten-
erholung zu entrichten haben, stets sorgfältig darauf zu achten, daß für die polettirte
Malzmenge jeweilig sofort derjenige Steuersatz in Anwendung kommt, welcher für
dieselbe mit Rücksicht auf die im betreffenden Jahre (bezw. Vorjahre) bereits ver-
brauchte Malzmenge zutrifft — vergl. auch Ziff. 6 Abs. 2 der Anleitung zur Füh-
rung des Brauerei-Verzeichnisses.
Selbstverständlich haben für die im IV. Quartal 1889 verwendeten Malz-
mengen noch die seither giltigen Steuersätze von 6X für Braumalz und von
4¾ für Essigmalz zu gelten und sind hienach natürlich auch nur diese Steuersätze
auf die in das II. Qnartal 1890 übergehende Nachborge anzuwenden.
) In den nach §. 14 Ziff. 1 Abs. 4 der Malz-Aufschlag-Iustruktion den Aufschlag-
pflichtigen zu übermitteluden Eröffnungen über die jeweilige Quartals-
Schuldigkeit sind künftig beim Vortrage des schuldigen Aerarial-Malzaufschlages
(in Abs. 1 des bezüglichen Formularpapieres, Beilage 10 a. a. O.) stets die betreffenden
Steunersätze und die denselben unterliegenden Malzmengen genau anzugeben;
3. B. 5203. 45 J Aerarial-Malzaufschlag, nämlich für
469 hl 251 (nach 5/4) 2 346-J 25 3
476 „ 20, □„ 6 „) 2857 „ 20 „
Hiegegen hat im erwähnten Formular künftig der seitherige Abs. 3 wegzufallen.