Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

49. 64 
d) Im Onittungsbuch-Formular (Beilage 12 zu §. 16 Ziff. 4 der Malz-Ausschlag- 
Instruktion) haben künftig beim Vordrucke „Aufschlagbetrag nach dem Satze zu 6-4 
für 1 hI“ die Worte „nach dem Satze zu 6 für 1 hI“ wegzufallen. 
8. 4. 
Bei dem durch §. 21 der Malz-Aufschlag-Instruktion vorgeschriebenen Verfahren für 
die Behandlung von Malzaufschlag-Nachlaßgesuchen (Art. 10 des Malzausschlaggesetzes) ist 
künftig auch der Seenersat fesizustellen, welcher für den beanspruchten Aufschlag-Nachlaß zu- 
treffend erscheint. 
Bestehen hinsichtlich des Stenersatzes Zweifel, so hat der um Nachlaß Ansuchende den 
Nachweis über die Richtigkeit des beanspruchten Steuersatzes zu erbringen; falls der Nach- 
weis nicht erbracht wird, ist bei Betriebsstätten, welche den ermäßigten Steuersatz genießen, 
der Satz von 5 , bei andern Betriebsstätten dagegen der Satz von 6-X für je 1 hl 
Malz als maßgebend anzunehmen. 
In gleicher Weise wird auch bei allenfallsigen unurichtigen Anzeigen der Kontroluhren. 
an den Malzmeßapparaten hinsichtlich derjenigen Malzmengen verfahren, für welche der betreffende 
Aufschlagbetrag erlassen bezw. nacherhoben werden soll (§. 45 Ziff. 2 Abs. 4 der Malz-Auf- 
schlag-Instruktion). 
Es ist deshalb auch in dem von den b. Hauptzollämtern nach §. 16 Ziff. 1 Abs. 2 
und Beilage VIII der Anweisung zu benützenden Formular für die Nachlaßt-Designatidnen 
künftig der treffende Steuersatz in der Spalte für den Nachlaßbetrag (in gleicher Wrise wie 
bezüglich des Lokal-Malzaufschlages) anzugeben. 
§. 5. 
Die bezüglich der Gewährung von Malzaufschlag-Nachlässen, sowie der Gefälle-Ein- 
hebung (Nachborge) und Gefälle Beitreibung seither bestandenen gesetzlichen und instruktiven Be- 
stimmungen haben auch hinsichtlich der künftig nach den erhöhten Stenersätzen erwachsenden 
Malzaufschlaggefälle gleichmäßige Amvendung zu finden (Art. I Abs. 2 letzt. Satz des Ges.). 
Insbesondere ist zu beachten, daß die Vorschriften in Art. 46 des Gesetzes vom 29. Mai 
1886, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen betreffend, sowie die hiezu ergangenen Vollzugsvorschriften — vergl. Amtsblatt 
der k. General-Direktion für das Jahr 1886 S. 278/279 — auch für diese erhöhten 
Sätze Geltung haben. 
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