Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.W 50. 665 
des Finanzgesetzes vom 27. März 1888 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 1890 
erstreckt. « 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1889. 
Luitpol!d 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Luz. r. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. EFrhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leourod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Allerhöchste Verordunng, die Stiftung einer Medaille zur Erinnerung an das am 8 Dezember 1889 
gefeierte Hauptfest des Haus-Ritterordens vom heiligen Georg betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Znitpoly. 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben beschlossen, zur Erinnerung an das Hauptfest des Haus-Ritterordens vom 
heiligen Georg am 8. Dezember 1889, an welchem Tage fünfzig Jahre verflossen waren, 
seit Wir durch Unseres in Gott ruhenden Herru Vaters, des Königs Ludwig I. Majestät, 
in den Orden ausgenommen wurden, ein Ehrenzeichen zu stiften und verordnen hierüber, 
was folgt: 
8. 1. 
Dieses Ehrenzeichen, welches „St. Georgs-Medaille“ benanut werden soll, kann nur 
Mitgliedern des Haus-Ritterordens vom heiligen Georg zu Theil werden. Wir verleihen 
116“
	        
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