12 Einleitung. $ 1. Grundbegriffe.
Eine andere Frage ist, ob etwa hach völkerrechtlichen Grundsätzen
einzelne im Inland befindliche Sachen oder Personen von der
Anforderung befreit sind.
preis wird‘ unter Berücksichtigung des Friedenspreises zuzüglich eines nach den
Verhältnissen des Einzelfalle angemessenen Gewinnes durch das in Berlin eingesetzte
Reichsschiedsgericht für Kriegewirtschaft [Bek. d. Reichekanzlers
vom 12. Dezember 1916, veröffentlicht in Nr. vos des Reichsanzeigers vom
13. Dezember 1916) endgültig fesigenetzt. Das Verfahren vr giesen ist durch
Anordnung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1915 (RGBJ. 191 469) bestimmt.
Schon vor der Inanspruchnahme können die dieser nefiiegenden” Gegenstände von
den oben bezeichneten Behörden zwecks Sicherstellung beschisgnahmt werden, eine
Maßregel, deren Zulässigkeit auf Grund des PrG. über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 bisher zweifelhaft war.
14) a. Daß “Staatsfremde zu Kriegsleistungen überhaupt nicht herangezogen
werden dürfen, behauptet v. Liszt, Völkerrecht (1. A. 1918) S. 106. Dem wird
— mindestens für die sachlichen Kriegsleistungen — keinesfalls beizustimmen
sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Staatsfremde zu den zur Erhaltung
des Staates in Kriegszeiten erforderlichen Beiträgen mit ihrem im Inlande befindlichen
und den inländischen Stastsschutz genießenden Vermögen nicht im gleichen Maße sollten
herangezogen werden können, wie die übrigen Inländer (so auch Laband, Staats
recht IV, oropstnicki, OeKLG. S. 57; Halmagrand, Des
requisitions et des contributions (1909) S. 82. . Zweifelhaft Kae a nur sein
ob die Heranziehung Staatsfremder zu persönlichen Leistungen (DKLG. $ 33,°)
ale Gespannführer, Wegweiser, Boten, Arbeiter, zulässig ist. Dies wird aus Billigkeitsrücksichten
mindestens für diejenigen Staatsfremden abzulehnen sein, die den
feindlichen Staaten angehören; denn diese würde man dadurch zu Handlungen veranlassen,
die, vom Standpunkte ihres Heimatlandes aus gesehen, als Landesverrat
anfgefaßt werden könnten. Anders Heinrich Lammasch in einem gelegentlich der
Beratung des OeKLG. erstatteten Gutachten (Koropatnicki, OeK 8. 211 .).
« Die Frage, in welchem Umfange Staatsfremde zu Kriegsleistungen herangezogen
werden können, ist in den Handels- und Niederlassungsverträgen
vielfach ausdrücklich geregelt. Solche Verträge treten selbstverständlich mit dem
Kriegsfall den Angehörigen des Feindesiandes gegenüber außer kraft, während sie
für die Angehörigen der neutralen Staaten dann besonders wirksam werden.
hierzu Albre Requisitionen von neutralem Privateigentum (Zeitschrift
Völkerrecht Bd vr Beiheft 1 S. 12) und Koropatnicki, OeK
«Vgl. zum Vorstehenden die Vertandlung des Reichstags vom 12. S Mai 1878 gelegentlich
der II. Beratung des (Verh.-Ber. S. 581 ff.).
b. Von dem hiernach festzuhaltenden Grundsatze, daß im Inlande _ jedes dort
befindliche Vermögensstück und in der Regel auch jeder sich dort Aufhaltende ohne
Rücksicht auf die Staa! ehörigkeit herangezogen werden kann, ist eine Ausnahme
für gewisse Sachen und Personen zu machen, die man ale exterritorial zu
bezeichnen pflegt. Nach der hente herrschenden Anschauung, die an die Stelle der
ehemals magebenden Fiktionstheorie getreten ist, ist die kterritorialität nicht ale
ein gewissermaßen völkerrechtliche Exklaven schaffendes, überhaupt nicht ale ‚in
einheitliches, alle darunter ‘ehemals zusammengefaßten G enständ ea und Perso:
nach h gleichen Grundsätzen behandelndes Rechtsinatitu Vielmehr Sandelt
nur um eine mehr oder weniger weit eifonde * Sonderateliu , deren Umfang
für "jede einzelne. Ga besonders zu ermitteln ist. Vgl. E. v. Ul mann, Völkerrecht
Bon 5 . 182; Heilfron in DJZ. 1916 S. dl.
- Für d e Frage der Verpflichtung der Exterritorielen zu "Kriegsleistungen ergibt
sich für üus deutsche und ‚österreichische Recht folgendes
Nach DKLG. 8 5 ruht die Kriegsleistungepflic t zunächst auf den Gemeinden.
Diese sind nach $ 6 berechtigt, behufe Er Küllung der erforderten Leistungen
zwei Klassen von Personen heranzuziehen, nämlic
a) die zur Teilnahme an .den Gemeindelasten Verpflichteten, auch wenn sie
Ausländer sind,
b) die sonst in der Gemeinde sich Aufhalienden oder Eigentum in derselben
Besitzenden, aber zur unter der Voraussetzung, daß sie Angehörige des Reichs sind.