Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Art. J. 
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
2. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile und, wenn dasselbe vor dem 
Beginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze. 
Art. II. 
Art. 12 abs 1 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
2. für jede Rechnungsperiode fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem 
Beginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze. 
Art. III. 
Dem Art. 14 wird folgender Abs. 3 angefügt: 
Auf die im Falle des Zuschlags für das Versteigerungsprotokoll zu erhebende 
Gebühr wird die von dem früheren Ansteigerer gemäß Art. 14 entrichtete Gebühr 
angerechnet. 
Art. IV. 
Art. 16 erhält folgende Fassung: 
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 99 Abs. 2) 
werden nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, 
über welche in dem neuen Termine verhandelt werden soll, drei Zehntheile und, 
soweit Anmeldungen vor der Verhandlung zurückgenommen werden, ein Zehntheil 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. V. 
Art. 17 ist aufgehoben. 
Art. VI. 
In Art. 19 Abf. 1 ist hinter Ziff. 6 folgende Ziff. Ga einzuschalten: 
Ga) über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungs- 
bedingungen oder das bei der Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten 
zu beobachtende Verfahren betreffen. 
In Art. 19 Abs. 4 ist Ziff. 12 zu streichen. 
In Art. 19 Abs. 2 ist hinter der Ziff. h einzuschalten „6a“.
	        
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