Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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wird, bereits eine mit der Gebühr nach Art. 112 Ziff. 2 bewerthete Urkunde errichtet, 
so wird die für Letztere entrichtete Gebühr angerechnet. 
Art. XIX.4 
Dem Art. 124 wird folgender Abs. 3 angefügt: 
In Nachlaßsachen, in welchen eine Gebühr nach Art. 83 oder 125a Abs. 1 
zur Erhebung kommt, wird für das Inventar keine besondere Gebühr erhoben. 
Art. XX. 
In Art. 212 Abs. Ziff. 1 ist nach lit. b folgende lit. c einzuschalten: 
) bei einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich. 
Art. XXl. 
Art. 222 erhält folgende Fassung: 
Von der Gebühr sind befreit: 
1. Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staatskasse; 
Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr; 
. Zwangsversteigerungen; 
Versteigerungen forstwirthschaftlicher Produkte; 
. Versteigernngen landwirthschaftlicher Produkte mit Ausnahme derjenigen 
Weinversteigerungen, bei welchen der erzielte Gesammterlös den Betrag 
von 100 Mark übersteigt; 
;. Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrage oder von Vormündern 
zur Verwerthung von Mündelgnt vorgenommen werden. 
—— 
— 
Art. XXII. 
In Art. 223 Abs 1 ist zu setzen statt „Art. 222 Ziff. 1 bis Za“ „Art. 222“. 
Art. XX III. 
Art. 224 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 222 von der Gebühr befreit 
ist, ist eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten 
Gegenstände und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
	        
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