Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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48 000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pfeunig und für das die Menge von 60 000 Hektoliter 
überschreitende Bier je 2 Mark 85 Pfennig vom Hektoliter. 
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Stenersatze unterliegenden Branstätte (Art. 1 
Abs. 3 und 4 a. a. O.) Bier zur Ausfuhr, so wird vorbehaltlich der Bestimmungen in 
§5. 21 unter an Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Kalenderjahres ausgeführten 
2 400 Hektoliter der Betrag von je 2 Mark 10 Pfennig gewährt. 
Für sogenanntes Nachbier und für verdorbenes Bier kann eine Rückvergütung nicht in 
Anspruch genommen werden. 
F. 2. 
Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sendung in 
einer Menge von mindestens sechzig Litern ausgehen. 
Zur Bierausfuhr mit Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages dürfen nur 
solche Fässer verwendet werden, welche bezüglich des Literinhalts nach Vorschrift geaicht und 
auf denen der Aichstempel, das Jahr der Aichung und der bei dieser ermittelte Literinhalt 
deutlich eingebrannt sind. 
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel die gleiche Beschaffenheit und Größe 
haben. Ausnahmsweise kann das Abfertigungsamt Flaschen verschiedener Größe zu einer aus 
mehreren Kolli bestehenden Sendung zulassen, wenn nur in einem und demselben Kollo Flaschen 
von gleicher Größe verpackt sind. Die k. General-Direktion der Zölle und indirekten Stenern 
ist ermächtigt, die Bierausfuhr auch in Flaschen verschiedener Beschaffenheit in einer Sendung 
zu bewilligen, wenn ein Handelsbedürfniß hiezu nachgewiesen wird. 
Die Fässer müssen spundvoll, die Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein. 
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr 
beziehungsweise des Einganges im Lande der Bestimmung geführt worden ist. 
§. 3. 
Diejenigen Brauer, welche innerhalb eines Jahres dem Malzaufschlage zu 6 M oder 
darüber vom Hektoliter unterliegen, können die Rückvergütung für ausgeführtes Braunbier 
zu einem höheren Satze als 2 4 10 3 vom Hektoliter nach Maßgabe des §. 1 Abs. 2 in 
Anspruch nehmen. 
Dieselben dürsen jedoch nur das Braunbier der eigenen Betriebsstätte ausführen und
	        
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