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haben über den Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher zu führen, welche den Oberbeamten
der Aufschlagverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind.
S. 4.
Auch Nichtbrauern (Wirthen, Spediteuren, Agenten, Händlern u. s. w.), welche Braun-
bier aus einer dem Malzaufschlage von 6 JX oder darüber unterliegenden Brauerei aus-
führen, kann die höhere, für diese Brauerei maßgebende Rückvergütung unter nachstehenden
Bedingungen zugestanden werden:
a) Ueber den Bezug und Wiederverkauf von Braunbier sind ordnungsmäßige Bücher
zu führen und diese den Oberbeamten der Aufschlagverwaltung auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
b) Dem Hauptzollamte des Bezirkes ist die Brannbierbrauerei, aus welcher das zur
Ausfuhr bestimmte Bier bezogen wird, sowie jeder Wechsel in der Bezugsstätte
jeweils vorgängig anzuzeigen.
) Die Biersendungen dürfen, soferne die Ausfuhr in Fässern geschieht, nur in den
Originalgebinden jener Brauerei ausgehen, aus welcher das Bier stammt.
d) Braunbier darf nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereien bezogen oder auf
Lager gehalten werden.
ec) Ausnahmen von den Bestimmungen unter c und d kann in unbedenklichen Fällen
das Hauptzollamt unter Anordnung der etwa für erforderlich erachteten besonderen
Sicherungsmaßregeln gestatten; in Zweifelsfällen ist die Entscheidung der k. Ge-
neral-Direktion der Zölle und indirekten Steuern zu erholen.
S. b.
Soll Bier mit dem Anspruche auf Rückvergütung des Malzaufschlages ausgeführt wer-
den, so hat der Versender solches der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes mittelst schriftlicher
Anmeldung anzuzeigen.
Bei der Ausfuhr in Fässern ist die Anmeldung Muster 1 und bei der Ausfuhr in
Flaschen die Anmeldung Muster 2 zu verwenden. Im ersteren Falle ist der Ranminhalt
jedes einzelnen Faßes nach Maßgabe der eingebraunten amtlichen Aiche, im letzteren die Zahl
der Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.) und die Litermenge
des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen anzumelden. Weiter ist die
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-Mnlage 1.