Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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haben über den Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher zu führen, welche den Oberbeamten 
der Aufschlagverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. 
S. 4. 
Auch Nichtbrauern (Wirthen, Spediteuren, Agenten, Händlern u. s. w.), welche Braun- 
bier aus einer dem Malzaufschlage von 6 JX oder darüber unterliegenden Brauerei aus- 
führen, kann die höhere, für diese Brauerei maßgebende Rückvergütung unter nachstehenden 
Bedingungen zugestanden werden: 
a) Ueber den Bezug und Wiederverkauf von Braunbier sind ordnungsmäßige Bücher 
zu führen und diese den Oberbeamten der Aufschlagverwaltung auf Verlangen zur 
Einsichtnahme vorzulegen. 
b) Dem Hauptzollamte des Bezirkes ist die Brannbierbrauerei, aus welcher das zur 
Ausfuhr bestimmte Bier bezogen wird, sowie jeder Wechsel in der Bezugsstätte 
jeweils vorgängig anzuzeigen. 
) Die Biersendungen dürfen, soferne die Ausfuhr in Fässern geschieht, nur in den 
Originalgebinden jener Brauerei ausgehen, aus welcher das Bier stammt. 
d) Braunbier darf nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereien bezogen oder auf 
Lager gehalten werden. 
ec) Ausnahmen von den Bestimmungen unter c und d kann in unbedenklichen Fällen 
das Hauptzollamt unter Anordnung der etwa für erforderlich erachteten besonderen 
Sicherungsmaßregeln gestatten; in Zweifelsfällen ist die Entscheidung der k. Ge- 
neral-Direktion der Zölle und indirekten Steuern zu erholen. 
S. b. 
Soll Bier mit dem Anspruche auf Rückvergütung des Malzaufschlages ausgeführt wer- 
den, so hat der Versender solches der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes mittelst schriftlicher 
Anmeldung anzuzeigen. 
Bei der Ausfuhr in Fässern ist die Anmeldung Muster 1 und bei der Ausfuhr in 
Flaschen die Anmeldung Muster 2 zu verwenden. Im ersteren Falle ist der Ranminhalt 
jedes einzelnen Faßes nach Maßgabe der eingebraunten amtlichen Aiche, im letzteren die Zahl 
der Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.) und die Litermenge 
des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen anzumelden. Weiter ist die 
119* 
-Mnlage 1.
	        
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