Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

686 
Gattung des Bieres (Braun= oder Weißbier), der Name und Wohnort des Empfängers, 
das Abfertigungsamt und endlich das Ansgangsamt anzugeben. Die Benennung des letz- 
tern Amtes hat jedoch zu unterbleiben, wenn für die Biersendung ein Uebergangsschein aus- 
gestellt werden soll. 
Wird zugleich Braun= und Weißbier ausgeführt, so ist für jede Gattung eine gesonderte 
Anmeldung zu übergeben. Dasselbe hat zu geschehen, wenn Braunbier unter Inauspruch- 
nahme verschiedener Rückvergütungssätze zusammen zur Ausfuhr gelangen soll. 
Einer gleichzeitigen Vorführung des ausgehenden Bieres bedarf es nicht. 
Soll Bier in Fässern in weiterer Umschließung (Ueberfässern u. s. w.) ausgeführt 
werden, so ist in der Anmeldung noch der Tag und die Stunde, der Ort und die Art der 
Verpackung anzumelden. Der Steuerbedienstete wird zu diesem Zeitpunkte in der Regel am 
Verpackungsorte erscheinen und hiebei die Zahl und Liter-Aiche der Fässer und die in diesen 
enthaltene Biergattung, letztere probeweise, kontroliren. Das Ergebniß ist in der Anmeldung 
festzustellen. Soferne jedoch der Steuerbedienstete zum angemeldeten Zeitpunkte nicht erscheint, 
kann die Verpackung und Versendung des Bieres ohne weitere Kontrole erfolgen. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei der Ausfuhr von Bier 
in Flaschen mit der Maßgabe Anwendung, daß vom Steuerbediensteten die Zahl der zur 
Ausfuhr bestimmten Flaschen, sowie probeweise der Nauminhalt der Flaschen von gleicher 
Größe und die Gattung des Bieres zu ermitteln ist. Bei der Ausfuhr in gleichen Um- 
schließungen (Kisten u. s. w.) von derselben Größe und mit der gleichen Flaschenzahl kann 
die Ermittlung auf einen Theil der Kisten 2c. beschränkt werden. Das Ergebniß der Kon- 
trole ist auf der Anmeldung festzustellen. 
Die vorläufige Revision von Biersendungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestim- 
mungen (Abs. 5 und 6) durch die Steuerbediensteten hat namentlich in jenen Fällen statt- 
zufinden, in welchen dieselbe vom Versender beantragt ist. 
S. 6. 
Der Versender, Brauer oder Nichtbrauer, welcher bei der Ausfuhr von Braunbier einen 
höheren Rückvergütungssatz als 2-4 10 J beansprucht, hat in der Ausfuhr-Aunmeldung die 
Braustätte anzugeben, aus welcher das Bier stammt, und den Rückvergütungssatz zu be- 
zeichnen, welchen er in Anspruch nimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.