Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8. 9. 
Die Abfertigung erfolgt entweder lediglich bei einem Ausgangsamte oder im Falle der 
Ausstellung von Uebergangsscheinen lediglich bei einem Amte im Innern. Es kann aber 
auch die Vorabfertigung von einem Amte im Junern und dazu die Ausgangsabfertigung 
von einem Ausgangsamte vorgenommen werden. 
Soll die Abfertigung bei der Aufschlageinnehmerei erfolgen, welche die Anmeldung ent- 
gegennimmt, so ist das Bier derselben vorzuführen. Andernfalls hat der Anmelder mit der 
ihm zurückgegebenen Aumeldung, welche die Sendung begleiten muß, das Bier dem in letzterer 
benannten Amte zur Abfertigung zu stellen. 
Die Abfertigung besteht in der Prüfung der Kolli nach Zahl, Zeichen und Verpack- 
ungsart und in der Feststellung der Gattung des Bieres, des Literinhaltes der Fässer und 
der Zahl und Größe der Flaschen. 
Außerdem ist davon Ueberzeugung zu nehmen, daß die Fässer oder Flaschen nicht ver- 
dorbenes oder Nachbier enthalten und daß sie nach Vorschrift (§. 1 Abs. 4 und §. 2 Abs. 4) 
gefüllt sind. 
Die Zahl und Größe der Flaschen und der Inhalt der Fässer und Flaschen ist durch 
probeweise Revision festzustellen. Wieweit diese Revision in jedem Falle auszudehnen ist, 
hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Abfertigungsbeamten ab. 
Werden die nach §. 5 Abs. b und 6 vom Steuerbediensteten vorläufig revidirten Kolli 
unter Verschluß gelegt, so kann die Nevision beim Abfertigungsamte in der Regel auf die 
äußere Besichtigung der Kolli beschränkt werden. Ebenso ist dann, wenn ein steuerlich zu- 
verlässiger Versender nur Bier derselben Gattung in Flaschen von gleicher Größe und Be- 
schaffenheit nach Maßgabe der bei Amte hinterlegten Probeflasche in gleich große Kolli ver- 
packt zur Ausfuhr bringt, in der Regel eine nur probeweise Nevision, welche sich auf die 
Vergleichung der Flaschen beschränken kann, vorzunehmen. 
Hin und wieder hat jedoch auch in unverdächtigen Fällen eine vollständig vorschrifts- 
mäßige Revision zu erfolgen. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung vorgetragen. Hiebei sind die 
Gesammtmengen Bier nur in ganzen Litern anzuschreiben; Bruchtheile eines Liters haben 
außer Ansatz zu bleiben.
	        
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