Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

51. 689 
S. 10. 
Wird die Abfertigung vom Ausgangsamte vorgenommen, so hat dieses Amt den Ne- 
visionsbesund in der Anmeldung vorzutragen und in derselben weiter den Abgang der Bier- 
sendung in der Nichtung gegen die Grenze oder die wirkliche Ausfuhr über diese auf Grund 
der eigenen Wahrnehmung oder auf die Angaben des begleitenden Steuerbediensteten zu be- 
scheinigen. 
Im Falle der unmittelbaren Ausfuhr in das Zollausland — außer nach Oesterreich- 
Ungarn — genügt zur Erlangung der Malzaufschlag-Rückvergütung die vorerwähnte Aus- 
fuhrbescheinigung auf der Anmeldung, welch' letztere sodann dem Waarenführer zurückzu- 
stellen ist. 
In den übrigen Fällen der Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der Rückvergütung noch 
der Eingangsbescheinigung, welche von der Grenz-Zoll= oder Stenerbehörde des benachbarten 
Staates auf der Anmeldung ertheilt wird. 
8. 11. 
Findet die Abfertigung bei einem Amte im Innern statt, so hat dieses Amt nach Vor- 
nahme der Nevision nach Erforderniß den Verschluß anzulegen und den Revisionsbefund, so- 
wie die Verschlußanlage auf der Anmeldung vorzumerken. 
Wird hierauf ein Uebergangsschein in den vorgeschriebenen Fällen ausgesertigt, so ist 
die Anmeldung, welche die Stelle der zum Uebergangsschein gehörigen Deklaration vertritt, 
vom Ausfertigungsamte zurückzubehalten, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamte ein- 
trifft. Im Uebergangsscheine wie in der Anmeldung ist gegenseitig auf die einschlägige Re- 
gisternummer zu verweisen. Vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamt wird sodann auf Grund 
des Erledigungsscheines auf der Anmeldung die Ausfuhrbescheinigung ertheilt, die Anmeldung 
dem Versender zurückgestellt und der Tag der Zurückstellung im Ausfertigungsregister vor- 
gemerkt. 
Wenn dagegen die Ausfertigung eines Uebergangsscheines nicht stattfindet, so ist das 
Bier mit der nach Abs. 1 bescheinigten Aumeldung binnen einer vom Abfertigungsamte in 
der Anmeldung festzusetzenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamte vorzuführen, 
welches, soferne eine weitere Revision nicht erforderlich ist, beim Versandt in einzelnen Kolli 
auf die Vergleichung der Zahl und Bezeichnung derselben und auf Abnahme des Verschlusses,
	        
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