Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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daun beim Versandt in Eisenbahnwagenladungen lediglich auf die Abnahme des Raumver- 
schlusses sich beschränken kann. Die Ammeldung ist vom Ausgangsamte mit der Bescheinig- 
ung der wirklich erfolgten Ausfuhr zu versehen und sodann dem Waarenführer zurückzustellen. 
8. 12. 
Die k. General-Direktion der Zölle und indirekten Stenern ist ermächtigt, in wider- 
ruflicher Weise für den Fall eines örtlichen Bedürfnisses den Steuerbehörden an der Binnen- 
grenze die Befugniß zu ertheilen, in Ansehung des mit dem Anspruche auf Rückvergütung 
nach dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft, nach Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen 
auszuführenden Bieres, soferne die Ausfuhr nicht mittelst der Eisenbahn stattfindet, von der 
Vorführung des Bieres zum Zwecke der Revision und Verschlußanlage unter nachstehenden 
Bedingungen abzusehen: 
a) Der Versender hat über das auszuführende Bier mindestens ein halben Tag vor 
der Absendung der Bezirkssteuerstelle eine Ausfuhranmeldung in zwei Ausfertig- 
ungen zur Eintragung in das Anmelderegister und Ertheilung des amtlichen Ver- 
merkes „Gesehen“ einzureichen und die Biersendung stets von einer Ausfertigung 
der mit dem amtlichen Vermerk versehenen Anmeldung begleiten zu lassen. 
Den Steuerbeamten steht jederzeit die Befugniß zu, die Nichtigkeit der Anmeldung, 
sowie die Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen der Malzaufschlagrück- 
vergütung durch Revision der Biersendungen zu kontroliren. 
Behufs Feststellung der Rückvergütung hat der Versender eine der Ausfuhran- 
meldung beizufügende Bescheinigung der Steuerstelle des außerbayerischen Grenz- 
eintrittsortes oder des Bestimmungsortes über den Eingang des Bieres, sowie 
eine Quittung über die entrichtete Uebergangsabgabe beizubringen. Der Berech- 
nung der Rückvergütung wird diejenige Biermenge, von welcher die Uebergangs- 
abgabe entrichtet worden ist, falls aber diese Menge größer ist, als die ange- 
meldete, nur die letztere zu Grunde gelegt. 
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F. 13. 
Das Amt im Innern, von welchem die Vorabfertigung vorgenominen wird, hat ein 
Anage 4. Abfertigungsregister nach Muster 4, das Ausgangsamt, welches die Abfertigung zur Ausfuhr 
Alage.— vollzieht, ein Ausgangsregister nach Muster 5 zu führen. In letzterem ist, wenn der Aus-
	        
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