Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

51. 694 
fuhr-Abfertigung eine Vorabfertigung vorhergegangen, in Sp. 9 das Abfertigungsamt vorzu- 
tragen, wogegen alsdann die Spalten 11, 12 und 13 unausgefüllt zu lassen sind. 
Beide Register werden, wie das Ausfuhranmelderegister, monatlich geführt, nach Ablauf 
jeden Monats abgeschlossen und an das vorgesetzte Hauptzollamt eingesendet. 
8. 14. 
Hat der Versender die mit Ausfuhrbescheinigung versehenen Anmeldungen zurückerhalten, 
so übergibt er dieselben vor Schluß des Monats der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes, 
welche die Anmeldungen prüft und, soferne sie dieselben ordnungsmäßig bescheinigt findet, 
dem Versender eine Empfangsbestätigung hierüber nach Muster 6 ausstellt. Aage 6 
Sofort nach Schluß des Monats fertigt die Ausschlageinnehmerei eine Nachweisung 
nach Muster 7 an, in welcher die im Laufe des Monats übergebenen Anmeldungen ausge- Aulage 7, 
schieden nach Brannbier und Weisßbier, dann nach Brauern und Nichtbrauern und in der 
Reihenfolge der Nummern für jeden Versender eingetragen werden. 
Diese Nachweisung ist nebst den dazu gehörigen Anmeldungen und den in §. 13 Abf. 1 
bezeichneten Registern innerhalb vier Tage nach Monatsschluß dem vorgesetzten Hauptzoll- 
amte in Vorlage zu bringen. 
8. 15. 
In die Nachweisung Muster 7 sind alle Anmeldungen über Weißbier, dann bezüglich 
des Braunbieres die Anmeldungen aller Brauer und derjenigen Nichtbrauer aufzunehmen, 
welche entweder lediglich den Rückvergütungssatz von 2 J4 10 J vom Hektoliter bean- 
spruchen oder zwar einen höhern Vergütungssatz in Anspruch nehmen, in diesem Falle aber 
das ausgeführte Braunbier aus einer im Bezirke der Aufschlageinnehmerei oder des vorge- 
setzten Hauptzollamtes gelegenen Braustätte bezogen haben. 
Werden dagegen von jenen Nichtbrauern, welche eine höhere Aufschlagvergütung als zu 
2 JA 10 J vom Hektoliter beanspruchen, Anmeldungen über Braunbier abgegeben, welches 
aus einer im Bezirke des vorgesetzten Hauptzollamtes nicht befindlichen Branerei stammt, so 
sind diese Biermengen von der Aufschlageinnehmerei in eine Nachweisung nach Muster 8 —Mulage z 
aufzunehmen. Kommen hiebei mehrere Braustätten in Frage, welche in verschiedenen Haupt- 
zollamtsbezirken gelegen sind, so ist für jedes Hauptzollamt, aus dessen Bezirk solches Bier 
bezogen worden ist, eine gesonderte Nachweisung anzufertigen. 
120
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.