Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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andernfalls findet — abgesehen von etwa veranlaßter Strafeinschreitung — Rück- 
vergütung nach dem Satze von 2 Mark 10 Pfeunig vom Hektoliter statt. 
) Biersendungen der hier in Frage stehenden Art sind in die unter §. 1 Abs. 3 oben 
bezeichnete Menge von 2 400 Hektolitern für das Jahr 1890 mit einzurechnen, 
so daß die betheiligten Braner auch in diesem Jahre für das die Gesammtausfuhr 
von 2 400 Hektoliter übersteigende Bier den Rückvergütungssatz von 2 Mark 
60 Pfennig vom Hektoliter zugebilligt erhalten. 
d) Nichtbrauer haben auf die vorstehende Begünstigung keinen Anspruch. 
§. 22. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anweisung hinsichtlich der Anmeldung 
und Kontrole des mit dem Anspruch auf Malzaufschlag-Rückvergütung ausgehenden Bieres 
unterliegen, soweit nicht dadurch eine Strafe nach Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 8. De- 
zember 1889 verwirkt ist, der Bestrafung nach Art. IV Ziff. III dieses Gesetzes. 
Dabei wird jedoch bemerkt, daß die Inanspruchnahme eines geringeren als des durch 
die Allerhöchste Verordnung vom 14. Dezember 1889, den Vollzug des Gesetzes über den 
Malzaufschlag betreffend — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 637 ff. —, bestimmten 
Rückvergütungssatzes eine Strafeinschreitung nicht zur Folge hat. 
* 
Von der in Art. III Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889 den Aufschlagbehörden 
eingeräumten Befugniß — Entziehung der Rückvergütungsbewilligung auf die Dauer von einem 
Jahre bis zu fünf Jahren — ist, wenn die Maßregel im gerichtlichen Strafurtheile für 
zulässig erklärt wurde, durch das Hauptzollamt des Bezirkes innerhalb der ersten drei auf 
die Rechtskraft des Strafurtheils folgenden Monate namentlich gegenüber allen jenen Rück- 
fälligen Gebrauch zu machen, bei denen die rechtswidrige Absicht der Schädigung der Staats- 
kasse nach Lage des Falles zweifellos erscheint. Die Zeitdauer der Entziehung der Rück- 
vergütungsbewilligung ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bemessen. 
Dem Nichtbrauer ist schon bei seiner erstmaligen Bestrafung nach Art. III Abs. 4 des 
vorerwähnten Gesetzes der Auspruch auf einen höheren Rückvergütungssatz als jenen zu 2 Mark 
10 Pfennig vom Hektoliter auf die Dauer von einem Jahre bis zu fünf Jahren zu ent-
	        
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