Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

“. 
8. 
Aus- beziehungsweise Eingangsbescheinigung. 
Daß die übenbezeichneten. Fässer, welche zusammen nach der et anitlichen Fesssellung 
—hl. I Vier enthalten, am . ten 
. mittags .. . . . Ubhr dem Grenzaufseher . . zur 
Begleitung an die Grenze übergeben worden sind, wird bescheinigt. 
den. ten 18 
Ausfuhr-Register Kgl.. 
Nr. 
Eiegel.) 
Daß die übenbezeichneten.. Fässer, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
hl Bier enthalten, am. ten. . . Fämittags 
Uhr nach selbstgenommener Ueberzeugung über die Greuze ausgegangen sind, wird bescheinigt. 
den .. ten . . .. 18 
— 
— 
Ausfuhr-Register Klall. .... 
Nr. 
Giegel.) 
Daß die übenbezeichneten . Fässer, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
Bier enthalten, heute #ermittags Uhr in der Richtung gegen die 
.. Grenze von hier abgegangen sind, wird mit dem Bemerken bescheinigt, 
0 T inerhah . . Stunden bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle zu 
behufs der ingang'besheinon vorzuführen sind. 
den. ten . 18 
Ausfuhr-Register Kel. 
(Siegel.) 
Daß die übenbezeichneten . Fässer mit . blI .. Bier gefüllt heute #e# mittags 
Uhr hier eingegangen sind, wird bescheinigt. 
Die Uebergangssteuer ist mit. 4. entrichtet worden. 
den. tken 18 
Elegel.) 
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