Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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im Falle einer Standesveränderung bis zu ihrer Wiederverheirathung vermacht. Im Falle 
die eine oder andere der vorbenannten vier Stiftungen zur Zeit der Fideikommiß-Erlöschung 
nicht mehr existiren oder nicht mehr unter einer besonderen Verwaltung stehen würde, hat 
der für eine solche Stiftung bestimmte Antheil den gesammten übrigen noch nicht bedachten 
evangelisch protestantischen Stiftungen in Augsburg mit gleichen Theilen zuzufallen. Hin- 
sichtlich der Succession in das Fideikommiß hat der Stifter noch folgende weitere Bestim- 
mungen getroffen: 
Jeder Fideikommiß-Inhaber soll sich zur evangelisch lutherischen oder reformirten Re- 
ligion bekennen und den freiherrlich von Schäzler'schen Namen nebst dem Familien-Wappen 
beibehalten, weshalb auch die weiblichen Nachkommen den freiherrlich von Schäzler'schen 
Namen ihrem eigenen Namen beizusetzen und um Ertheilung der Allerhöchsten Genehmigung 
hiezu nachzusuchen verpflichtet sind und diese Verbindlichkeit in jedem vorkommenden Falle 
zur ausdrücklichen Bedingung der abzuschließenden Ehe zu machen ist. Die durch nach- 
folgende Ehe legitimirten Kinder sollen den ehelich geborenen Kindern gleich geachtet werden, 
die adoptirten und deren Descendenz aber von der Erbfolge in das Fideikommiß ausge- 
schlossen sein. 
Wenn Geisteskranke oder Verschwender die Nachfolge in das Fideikommiß trifft, so 
sollen dieselben nicht ausgeschlossen sein, sondern eine Administration nach § 71] des Fidei- 
kommiß-Edikts aufgestellt werden. 
In zweifelhaften Successionsfällen soll diejenige Eutscheidung den Vorzug haben, welche 
den Fideikommißantritt demjenigen Competenten zuweist, welcher mit dem letzten Besitzer oder 
der letzten Besitzerin am nächsten verwandt ist; nach dieser Rücksicht der näheren Verwandt- 
schaft soll die des höheren Alters zur Geltung kommen und falls auch dieses Verhältniß 
gleich wäre, demjenigen Competenten der Vorzug gegeben werden, welcher die meisten An- 
wärter hinter sich hat. 
83. 
Lasten des Fideikommisses. 
1. Der Wittwe des Stifters, Wilhelmine Luise Freifrau von Schäzler, geb. von Stetten, 
ist das ganze Schloß Scherneck sammt dessen Einrichtung, dann der Schloßgarten, der 
sog herrschaftliche Pferdestall nebst der anstoßenden Chaisen-Remise und die herrschaft-
	        
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