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liche Waschküche lebenslänglich zur unentgeldlichen Benützung von dem Fideikommiß-
Inhaber einzuräumen.
In Fällen, wo der Genuß des Fideikommisses wegen Mangels männlicher Nachkommen
in einer Linic auf eine andere Linie springt, sollen, vorzüglich wenn keine Fideikommiß-
schuld vorhanden ist, auch nicht bereits ältere Apanagen verabreicht werden müssen,
nicht nur die Wittwe des letzten Fideikommiß-Besitzers, sondern auch die von ihm
allenfalls hinterlassenen Töchter nach Umständen thunlichst unterstützt werden, zumal
wenn der Erblasser die Fideikommißsubstanz wirthschaftlich behandelt hat.
3.SSbald beim ehelosen oder kinderlosen Stande eines Fideikommiß-Inhabers ein allen-
fallsiges Aussterben des Mannestammes zu besorgen wärc, ist dem demnächst zur Fidei-
kommißübernahme berufenen Anwärter und, wenn dieser sich nicht verehelichen könnte
oder wollte oder bereits sedoch ohne männliche Nachkommenschaft verheirathet wäre,
wieder dessen muthmaßlichen Fideikommiß-Nachfolger — jedoch immer nur, wenn es
geborene Schäzler aus der Linie des Stifters sind, d. h. unmittelbar von den Söhnen
des Stifters herstimmen — zum Zwecke der Verehelichung mit einem Frauenzimmer
von unbescholtenem Rufe eine Kompetenz zu geben und auch seiner dereinstigen Wituwe,
selbst wenn er die Fideikommiß-Erledigung nicht erleben sollte, eine angemessene
Apanage auszusetzen.
Die Anordnung der Apanage im Allgemeinen ist dem richterlichen Ermessen, jedoch mit
der Beschränkung anheimgestellt, daß der Gesammtbetrag der gleichzeitigen Apanagen
die Hälfte der reinen Fideikommiß-Rente niemals übersteigen darf.
Uebrigens ist von dem Stifter die Ermahnung an jeden Fideikommiß-Nutznießer bei-
gefügt, zur möglichsten Umgehung obrigkeitlicher Apanagen-Regulirung sich so freigebig
zu benehmen, als es seiner moralischen Verpflichtung zur Unterstützung seiner Ver-
wandten und der Absicht des Stifters entspricht, daß das von ihm gegründete Fideikommiß
auch eine theilweise Versorgungsanstalt für unvermögliche Familien-Mitglieder bilden soll.
84.
Rechte und Pflichten des Fideikommiß--Inhabers.
. Dem Fideikommiß-Iuhaber wird nicht nur die im § 44 des Fideikommiß-Edikte ge-
botene Erhaltung des Fideikommiß--Vermögens und die Nachschaffung der abgenützten