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auf Grund des für denselben erlassenen Statuts unverändert bestehen bleiben.
Etwaige Abänderungen des Statuts sind unter Beruͤcksichtigung der beiderseitigen
berggeseglichen Bestimmungen zu bewirken.
Artikel 5.
Die von der Kommunionverwaltung angelegten und bezw. unterhaltenen
chaussirten Straßen, als:
a) die Straße von der Gemkenthalsbrücke im Okerthal bis zur Brücke vor
der Messinghütte in Oker, .
b) die Goslar-Okersche Chaussee von ihrer Abzweigung aus der Goslar
Vienenburger Chaussee bis zur Brücke bei der Kirche in Oker und von
da über den Okerschen Hüttenhof bis zur Harzburger Chaussee,
e) die Straße von dem Rammelsberge nach dem Clausthore zu Goslar,
d) die Straße von Goslar über Astfeld nach Langelsheim,
e) die Abzweigung von der zuletzt gedachten Straße nach Juliushütte,
bleiben in Ansehung des Grund und Bodens auch ferner im gemeinschaftlichen
Besitze der hoben kontrahirenden Regierungen und sind deren Unterhaltungskosten
Kr die Folge gleich wie bisher aus den betreffenden Kommunionkassen zu be-
reiten.
Die Landeshoheit über diese Straßen steht dagegen Preußen und Braun-
schweig getrennt zu, je nachdem die Straßen über Preußisches oder Braun-
schweigisches Gebiet führen, und finden die Preußischen bezw. Braunschweigischen
Wegegesetze auf die betreffenden Wegestrecken Anwendung.
Artikel 6.
Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit und Polizei geht mit dem Zeitpunkte,
wo dieser Vertrag in Kraft tritt, auf die ordentlichen Gerichts- und Polizeibehör-
den desjenigen Landbezirks über, mit welchem ein Jeder der Hohen Kontrahenten
die vermittelst dieses Vertrages Ihm abgetretenen Gebietstheile vereinigen wird.
Die auf die zu theilenden und bezw. abzutretenden Gebietstheile sich be-
ziehenden Gerichts= und Verwaltungsakten, Bücher, Depositen u. s. w. werden
an die betreffenden einseitigen Behörden ausgeantwortet, wo aber eine Trennung
der Akten 2c. nicht hhurlich erscheint, sind Extrakte für die betheiligten Behörden
aus denselben anzufertigen.
Artikel 7.
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrages erlangen die Einwohner in
den durch Artikel 1. 2. und 3. abgetretenen Gebieischesen alle allgemeinen
Rechte und Pflichten der Einwohner desjenigen Landes, welchem die Gebiets-
theile einverleibt sind und entlassen Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König
von Preußen, sowie Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig die Einwohner
Jahrgang 1874. (Nr. 8232) 44 der