Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 299 — 
auf Grund des für denselben erlassenen Statuts unverändert bestehen bleiben. 
Etwaige Abänderungen des Statuts sind unter Beruͤcksichtigung der beiderseitigen 
berggeseglichen Bestimmungen zu bewirken. 
Artikel 5. 
Die von der Kommunionverwaltung angelegten und bezw. unterhaltenen 
chaussirten Straßen, als: 
a) die Straße von der Gemkenthalsbrücke im Okerthal bis zur Brücke vor 
der Messinghütte in Oker, . 
b) die Goslar-Okersche Chaussee von ihrer Abzweigung aus der Goslar 
Vienenburger Chaussee bis zur Brücke bei der Kirche in Oker und von 
da über den Okerschen Hüttenhof bis zur Harzburger Chaussee, 
e) die Straße von dem Rammelsberge nach dem Clausthore zu Goslar, 
d) die Straße von Goslar über Astfeld nach Langelsheim, 
e) die Abzweigung von der zuletzt gedachten Straße nach Juliushütte, 
bleiben in Ansehung des Grund und Bodens auch ferner im gemeinschaftlichen 
Besitze der hoben kontrahirenden Regierungen und sind deren Unterhaltungskosten 
Kr die Folge gleich wie bisher aus den betreffenden Kommunionkassen zu be- 
reiten. 
Die Landeshoheit über diese Straßen steht dagegen Preußen und Braun- 
schweig getrennt zu, je nachdem die Straßen über Preußisches oder Braun- 
schweigisches Gebiet führen, und finden die Preußischen bezw. Braunschweigischen 
Wegegesetze auf die betreffenden Wegestrecken Anwendung. 
Artikel 6. 
Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit und Polizei geht mit dem Zeitpunkte, 
wo dieser Vertrag in Kraft tritt, auf die ordentlichen Gerichts- und Polizeibehör- 
den desjenigen Landbezirks über, mit welchem ein Jeder der Hohen Kontrahenten 
die vermittelst dieses Vertrages Ihm abgetretenen Gebietstheile vereinigen wird. 
Die auf die zu theilenden und bezw. abzutretenden Gebietstheile sich be- 
ziehenden Gerichts= und Verwaltungsakten, Bücher, Depositen u. s. w. werden 
an die betreffenden einseitigen Behörden ausgeantwortet, wo aber eine Trennung 
der Akten 2c. nicht hhurlich erscheint, sind Extrakte für die betheiligten Behörden 
aus denselben anzufertigen. 
Artikel 7. 
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrages erlangen die Einwohner in 
den durch Artikel 1. 2. und 3. abgetretenen Gebieischesen alle allgemeinen 
Rechte und Pflichten der Einwohner desjenigen Landes, welchem die Gebiets- 
theile einverleibt sind und entlassen Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König 
von Preußen, sowie Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig die Einwohner 
Jahrgang 1874. (Nr. 8232) 44 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.