Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds 
innerhalb eines Zeitraumes von längstens 20 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 25. April 1890. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. FeiliWzsch. v. Heinleth. Frhr. u. Leon#rod. Staatsrath v. Menmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung betreffend. 
Im namen Feiner Mazjestät des Rönigs. 
Tlitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeorduneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die in § 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 
22. Juni 1889. bezeichneten Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden von der Aufsichts- 
behörde der betheiligten Krankenkasse entschieden. Gegen den Beschluß der Aussichtsbehörde 
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